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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2002
Aktenzeichen: V ZR 345/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 308
ZPO § 600 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 345/01

Verkündet am: 12. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1996 verkaufte der Kläger ein in G. /O. gelegenes Hotelgrundstück für 3,6 Mio. DM an die in L. ansässige S. AG, die das Grundstück übertragen erhielt und anstelle des Klägers in einen mit dem Land geschlossenen Nutzungsvertrag eintrat. Die vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Kläger führte für die S. AG der Beklagte, ohne zunächst zu erkennen zu geben, daß die S. AG als Käuferin auftreten sollte. Erst in einem dem Kläger am 2. Mai 1996 übersandten Vertragsentwurf führte der Beklagte die S. AG als Käuferin auf.

Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Der Beklagte stellte zwei Wechsel über insgesamt 750.000 DM aus, die er selbst akzeptierte. Sie wurden nur in Höhe eines Teilbetrages von 23.275,85 DM eingelöst.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der Kaufvertrag nicht durchgeführt wird. Der Kläger hat zunächst im Wechselprozeß ein Wechselvorbehaltsurteil über 326.724,15 DM (350.000 DM - 23.275,85 DM) zuzüglich Nebenleistungen erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht die Klage, die der Kläger nunmehr hilfsweise auch auf Ansprüche aus dem Grundverhältnis gestützt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei Vertrags-schluß stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die von dem Berufungsgericht abgewiesene Widerklage, mit der der Beklagte Herausgabe eines Wechsels über 400.000 DM verlangt hat, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte dem Kläger in Höhe der geltend gemachten Forderung nach den Grundsätzen der sogenannten Sachwalterhaftung auf Schadensersatz, da er beim Kläger in erheblichem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe und es allein dadurch zum Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 9. Mai 1996 gekommen sei.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Urteil ist, was der Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen hat, unter Verstoß gegen § 308 ZPO verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der betroffene Klage-Wechsel vom 7. Januar 1997 dem Beklagten gestohlen worden ist. Denn der Kläger hat seine Klage im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO in erster Linie auf den Begebungsvertrag und nur hilfsweise auf das Grundverhältnis gestützt. Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Hilfsbegründung, sondern eine eventuelle Klagehäufung (§ 260 ZPO). In diesen Fällen darf aus Gründen der Rechtskraft über den Hilfsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch entschieden werden. Das angefochtene Urteil hat daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Aufklärung über den Hauptanspruch zurückzuverweisen.

III.

Sollte es im weiteren Verfahren auf den Hilfsanspruch noch ankommen, wäre die darin liegende Klageänderung als sachdienlich anzusehen. Auch wäre die Annahme einer Sachwalterhaftung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Eigenhaftung des Vertreters oder Sachwalters unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens dann in Betracht kommt, wenn dieser über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt, er selbst werde für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages die persönliche Gewähr übernehmen (BGHZ 88, 67, 69; BGH, Urt. v. 1. Juli 1991, II ZR 180/90, ZIP 1991, 1140, 1142; BGHZ 126, 181, 189; BGH Urt. v. 13. Juni 2002, VII ZR 30/01, zur Veröffentlichung bestimmt). Daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wertung diese Voraussetzungen für gegeben erachtet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger den Kaufvertrag trotz seiner Bedenken hinsichtlich der ihm bis dahin unbekannten "S. AG" mit Sitz in L. allein im Hinblick darauf abschloß, daß der Beklagte zuvor versichert hatte, die "S. AG" sei er, die Finanzierung sei gesichert und der Kläger müsse sich keine Sorgen machen, so ist die tatsächliche Würdigung dahingehend, darin liege eine persönliche Gewährübernahme für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages und nicht bloß eine Versicherung, daß die Käuferin solvent sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.



Ende der Entscheidung

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