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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: V ZR 361/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 361/98

vom

1. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Klein

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 1998 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 750.000,00 DM.

Gründe:

§ 121 Abs. 2 SachenRBerG erfaßt auch Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke. Ziel der Bestimmung ist es, bei den Käufen nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I, S. 158) einen Ausgleich zwischen den Interessen der Rückübertragungsberechtigten und den Käufern zu schaffen. Nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes konnte beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses auch das volkseigene Grundstück erworben werden. Der Kauf eines Eigenheimgrundstücks ist nicht weniger schützenswert als der Kauf allein des Gebäudes. Zwischen § 121 Abs. 1 und § 121 Abs. 2 SachenRBerG besteht insoweit kein Unterschied (Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 121 Rdn. 111; a.M. Eickmann/Wittmer, SachenRBerG, § 121 Rdn. 63).

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