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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: V ZR 379/01
Rechtsgebiete: EGFGB, EGBGB, FGB, ZPO


Vorschriften:

EGFGB § 4
EGBGB § 11 Abs. 3 Satz 1
EGBGB § 12 Abs. 3
EGBGB § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
FGB § 13 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 565
ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 379/01

Verkündet am: 22. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war A. S. als Eigentümer der ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücke eingetragen. Der Bodenreformvermerk war eingetragen.

Eines der Grundstücke nutzte A. S. zusammen mit seiner Ehefrau, An. S. , als Hofstelle. Die übrigen Grundstücke bewirtschafteten die Eheleute als selbständige Landwirte. 1960 traten A. und An. S. in eine LPG ein. An. S. erhielt fortan von der LPG Lohn. Im März 1968 wurde sie Rentnerin.

A. S. verstarb am 7. November 1979. Er wurde von An. S. und seinen beiden Kindern, den Beklagten, beerbt. An. S. verblieb bis zu ihrem Tod am 1. Juni 1990 auf der Hofstelle. Die Beklagten sind auch ihre Erben. Sie sind nicht zuteilungsfähig.

Das klagende Land (Kläger) hat die Auflassung aller dem Erblasser aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger nach der Rücknahme seines Rechtsmittels hinsichtlich des Hofgrundstücks die Verurteilung der Beklagten zur Auflassung der Schläge.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Auflassungsanspruch des Klägers. Es meint, der Kläger sei nicht besser berechtigt als die Beklagten, da An. S. zuteilungsfähig gewesen sei und bei Ablauf des 15. März 1990 gelebt habe.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Auf die von ihr als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob auch durch selbständige oder mithelfende Arbeit die in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB bestimmte Frist einer zehnjährigen Berufstätigkeit in der Landwirtschaft erfüllt werden kann, kommt es nicht an.

Der Fiskus kann gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB nur die Auflassung derjenigen Grundstücke aus der Bodenreform verlangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen waren (st. Rechtspr., vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241; u. v. 20. September 2002, V ZR 198/01, Umdruck S. 10 f, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daran fehlt es. A. und An. S. sind 1960 Mitglieder einer LPG geworden. Damit war auch nach ihrem alters- bzw. krankheitsbedingten Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Besitzwechselverordnung sichergestellt, daß die A. S. aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke, an denen An. S. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR gemäß § 13 Abs. 1 FGB, § 4 EGFGB Miteigentum erworben hatte (OG NJ 1970, 249, 250), zweckentsprechend genutzt wurden. Für eine Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds war daher kein Raum. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) nichts geändert. Die Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds ist nicht rechtswidrig unterblieben. Der Rechtserwerb der Beklagten beruht nicht auf der Nichtbeachtung der Besitzwechselverordnung. Schon aus diesem Grund kommt ein Auflassungsanspruch des Klägers nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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