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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: V ZR 38/02
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB § 2
EGBGB § 2 Abs. 2
BGB § 816 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 38/02

vom

13. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nur dann eingreift, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist noch Eigentum des Volkes oder des nach der Abwicklung Zuordnungsberechtigten eingetragen war, ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls greift die Norm nicht ein, wenn - wie hier - ein Dritter gutgläubig das Eigentum erworben hat und in das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. auch Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), so daß eine Ersitzung nicht mehr möglich ist.

Soweit die Revision unter Hinweis auf Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697 ff, die Ansicht vertritt, daß die Norm immer schon dann eingreift, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes eingetragen und später ein anderer Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, so verkennt sie, daß die zitierten Autoren das nur für den Fall annehmen, daß sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs auch bei Eintragung eines "anderen Eigentümers" fortsetzt. Im hier vorliegenden Fall wird aber das Grundbuch mit Eintragung des Gutgläubigen richtig. Dann tritt der gesetzliche Erwerb nach Art. 237 § 2 EGBGB nicht mehr ein (Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 698 bei Fn. 13).

Eine analoge Anwendung der Norm auf den entstandenen Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Dies wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar.

Mit Art. 237 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber darauf reagiert, daß der Senat die Ersitzung von Volkseigentum, jedenfalls vor dem 31. Dezember 2005, verneint hat (BGHZ 132, 245; 136, 228). Er wollte mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, also eine Art Buchersitzung (vgl. LG Rostock, VIZ 2002, 589, 591; Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697) oder absolute Verjährung ohne Einredeerfordernis (vgl. Schnabel, ZOV 1997, 384, 389). Wenn ein Bucheigentümer das Grundstück, bevor er es ersessen hat, wirksam veräußert, bleibt er dem wahren Eigentümer zur Herausgabe des Erlöses auch über den - fiktiven - Ersitzungszeitpunkt hinaus verpflichtet. Er hätte die Ersitzung abwarten müssen. Soweit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen Herausgabeanspruchs infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind (RGZ 130, 69; Staudinger/Wiegand, BGB [1995], § 937 Rdn. 18 ff; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, in denen tatsächlich ersessen wurde, und um die Frage, ob vertragliche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus Leistungskondiktion bestehen bleiben. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Hier ist es nicht zur Ersitzung gekommen. Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist entstanden. Nur der Gesetzgeber hätte ihn ausschließen können. Das ist Art. 237 § 2 EGBGB nicht zu entnehmen, und eine Analogie scheitert daran, daß ein Ausschluß - wie die Parallele zur gewöhnlichen Ersitzung zeigt - nicht zwingend ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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