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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: V ZR 386/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 386/02

vom

22. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 18. März 2003 (Kassenzeichen: 780031009159) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Kostenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).

Ende der Entscheidung

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