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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: V ZR 386/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 386/99

vom

3. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 1999 wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 150.000 DM.

Gründe:

I.

Das Berufungsurteil, durch das die Klage insgesamt abgewiesen worden ist, wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. September 1999 zugestellt. Dieser reichte die Urteilsausfertigung, auf der als unrichtiger Verkündungstermin der 9. August 1999 vermerkt war, mit Schriftsatz vom 24. September 1999 an das Oberlandesgericht zurück, das mit Beschluß vom gleichen Tage den Verkündungsvermerk auf den 6. September 1999 berichtigte. "Ausfertigung des Urteils vom 9. August 1999 verbunden mit Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 1999" wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Oktober 1999 zugestellt.

Die Revisionsschrift der Revisionsanwälte des Klägers ging am 2. November 1999, ihr Wiedereinsetzungsgesuch am 30. Dezember 1999 beim Bundesgerichtshof ein.

II.

1. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Es fehlt an einem durchgreifenden Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgeblich ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstandes, daß es "offenbar unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; Insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtig gestellt wird. Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das alte Urteil nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung erkennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist oder ob die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGHZ 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 26. September 1988, II ZB 6/88, BGHR ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 1 - m.w.N.). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier jedoch nicht, weil nur das Datum der Verkündung des zugestellten Urteils unrichtig angegeben war.

Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft an der Verspätung des eingelegten Rechtsmittels auch ein Verschulden. Er hätte die in den gängigen Prozeßrechtskommentaren wiedergegebene und eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 319 ZPO berücksichtigen müssen. Auf die von der Revision genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681) und vom 7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258, 259) konnte er sich nicht berufen, weil es dort um Fehler im Zustellungsvorgang selbst ging, die der Anlaß für eine zweite Zustellung der Entscheidung waren. Auch die Verbindung des Berichtigungsbeschlusses mit dem Urteil gab keinen Anlaß zu der Annahme, das Gericht sehe die erste Zustellung des Urteils nicht als ordnungsgemäß und wirksam an. Die zweite Zustellung galt ersichtlich nur dem Berichtigungsbeschluß, dem die mit Berichtigungsvermerk (§ 319 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versehene Urteilsausfertigung beigefügt war (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1989, VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531).

2. Durch die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs bleibt die Frist zur Einlegung der Revision versäumt, so daß zugleich die Revision zu verwerfen ist.

Ende der Entscheidung

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