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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.06.1998
Aktenzeichen: V ZR 43/97
Rechtsgebiete: VwVfG, VermG


Vorschriften:

VwVfG § 43
VermG § 6 Abs. 8
VermG § 34
VwVfG § 43; VermG §§ 6 Abs. 8, 34

Die Zivilgerichte sind an eine Entscheidung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, die einem nach dem Unternehmensgesetz der DDR privatisierten Unternehmen ein Grundstück zuweist, auch dann gebunden, wenn dieses im Eigentum eines Dritten steht und dieser am Verfahren des Amtes nicht beteiligt wurde.

BGH, Urt. v. 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - Brandenburgisches OLG LG Cottbus


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 43/97

Verkündet am: 19. Juni 1998

Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 1996 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Grundstücksteil in G. , K. straße 11.

Der Beklagte ist Gesamtvollstreckungsverwalter der S. F. - und W. e.G. "D. " (im folgenden: Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Diese ist mit Wirkung vom 14. Juni 1990 aus dem VEB "D. " S. (im folgenden: VEB) durch Reprivatisierung nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (Unternehmensgesetz; GBl. I S. 141) hervorgegangen. Der VEB war aufgrund der Überleitung der PGH "D. " S. in Volkseigentum zum 5. Juni 1972 entstanden.

Im Jahre 1980 bekundete der VEB Interesse am Erwerb des Grundstücks K. straße 11, eingetragen im Grundbuch von G. , Blatt 9, Flur 2, Flurstück Nr. 142 und 143, dessen Eigentümer der Kläger zu 2 und die, am 31. März 1992 verstorbene, Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 waren. Der Kläger zu 2 und der VEB, der im Grundbuch als Rechtsträger des in Volkseigentum stehenden Nachbargrundstücks eingetragen war, schlossen einen "Vorvertrag zum Kauf des Grundstücks K. , G. , K. -straße 11". Am 22. Juni 1981 wurde im Auftrag des Klägers zu 2 eine Ermittlung des Zeitwerts eines "Teilgrundstücks K. straße 11, G. " vorgenommen, die einen Betrag von 10.336 Mark ergab. Unter Bezugnahme auf die Schätzung unterzeichneten der Kläger zu 2 und der Vertreter des VEB ein "Abstimmungsprotokoll zum Grundstückskauf", worin der Kläger zu 2 sich bereit erklärte, einen Grundstücksteil "in der gewünschten Größe" an den VEB zu verkaufen. Am 17. August 1981 schlossen der Kläger zu 2, die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1 und der VEB einen notariellen Kaufvertrag, wonach das Flurstück der Flur 2 Nr. 142 und 143 "in vollem Umfang und mit aufstehenden Gebäuden" in das Eigentum des Volkes, Rechtsträger der VEB, übergehen sollte. Als Kaufpreis wurden 10.336 Mark vereinbart.

Die Flurstücke Nr. 142 und 143 wurden als Eigentum des Volkes mit der Rechtsträgerschaft des VEB im Grundbuch eingetragen und in der Folgezeit vom Grundbuchblatt 9 abgeschrieben, mit Nachbargrundstücken des VEB zu dem Flurstück 145/1 vereinigt und auf dem Grundbuchblatt 2046 eingetragen. Der Kläger zu 2 bewohnte nach wie vor das im vorderen Teil errichtete Wohnhaus und nutzte die Ackerflächen im hinteren Teil.

Am 1. Juli 1992 erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen (Teil-)Bescheid, in dem es die Berechtigung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin "auf das Grundstück Flst. 145/1" feststellte. Die Gesamtvollstreckungsschuldnerin wurde daraufhin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 9. März 1993 veräußerte sie einen Teil des Grundstücks Flst. 145/1 samt dem von dem Kläger zu 2 bewohnten Haus an eine GmbH, zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde.

Die Kläger behaupten, mit dem Kaufvertrag vom 17. August 1981 sei lediglich das von der vorausgegangenen Wertermittlung erfaßte, unvermessene Teilstück (Mittelteil) der damaligen Flurstücke 142 und 143 veräußert worden, nicht jedoch die in dem Besitz des Klägers zu 2 verbliebenen Teilflächen. Sie haben zuletzt beantragt, den Beklagten zur Auskunft und zur eidesstattlichen Versicherung über den durch den teilweisen Verkauf des Grundstücks Flst. 145/1 erzielten Erlös zu verurteilen und die Pflicht des Beklagten festzustellen, den Teil des Erlöses, der das Eigentum der Kläger abgelte, an diese auszuzahlen. Hinsichtlich des von dem Verkauf nicht berührten Teils ihres Grundeigentums haben sie die Zustimmung zur Vermessung und Abschreibung sowie die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, in zweiter Linie die Eigentumsübertragung beantragt. Hilfsweise haben sie die Feststellung begehrt, daß der Kaufvertrag vom 17. August 1981 nicht das ganze Grundstück Flst. 145/1, insbesondere nicht den vom Kläger zu 2 bewohnten, näher bezeichneten Teil der ehemaligen Grundstücke Flst. 142 und 143, zum Gegenstand gehabt habe.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge fort. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig und hat dazu ausgeführt:

Soweit die Kläger Eigentum durchzusetzen versuchten, sei das Rechtsschutzinteresse entfallen; die Gesamtvollstreckungsschuldnerin habe durch den Teilbescheid des Landes Brandenburg vom 1. Juli 1992 nach § 6 Abs. 8 VermG Eigentum an dem Grundstück erlangt. Der Bescheid bewirke eine Bindung der Zivilgerichte, da diese Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich zu beachten hätten. Daran ändere sich auch dadurch nichts, daß die Kläger nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen seien und demzufolge der Bescheid nicht an sie zugestellt worden sei. Selbst wenn die Behörde zu einer Beteiligung der Kläger nach § 31 Abs. 2 VermG verpflichtet gewesen sei, habe ein solcher Verfahrensfehler nicht die Nichtigkeit, sondern lediglich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge, welche dessen Bindungswirkung nicht beseitige.

Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehrens fehlten die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Das begehrte Feststellungsurteil entfalte im Rahmen einer eventuellen Wiederaufnahme des verwaltungsrechtlichen Verfahrens mangels Identität der Prozeßparteien keine Bindungswirkung.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die auf das Eigentum gestützten Anträge (Feststellung des Anspruchs auf einen Erlösanteil, Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, jeweils mit Nebenanträgen) der Kläger sind unzulässig. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine von der Entscheidung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 1. Juli 1992 abweichende Beurteilung der Eigentumslage durch das Zivilgericht nicht möglich ist.

Der zur Anpassung des Ergebnisses der Umwandlung nach dem Unternehmensgesetz der DDR an die Bedingungen des Vermögensgesetzes (§ 6 Abs. 8 VermG i.V.m. § 14 URüV) erlassene Bescheid hat nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts das Grundstück Flst. 145/1 in seiner Gesamtheit zum Gegenstand. Er ist, wie es § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG anordnet, auf die Übertragung des Grundeigentums an die Gesamtvollstreckungsschuldnerin gerichtet. Hierzu bedarf es keiner weiterer sachenrechtlicher oder sonstiger Rechtsakte; die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsübertragung oder Rechtsbegründung sind verdrängt (vgl. Redecker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, § 34 Rdn. 9). Die Tatbestandswirkung des Bescheids versperrt den Zivilgerichten die Möglichkeit abweichend zu entscheiden.

a) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, daß der Bescheid, wenn er, wovon das Berufungsgericht ausgeht, Eigentum der Kläger zum Gegenstand hatte, diesen gegenüber nicht wirksam geworden ist. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG, der nach § 31 Abs. 7 VermG auf Bescheide der Vermögensämter der Länder anzuwenden ist, setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, wie gegenüber dem, der von ihm betroffen wird, voraus, daß er ihm bekannt gemacht worden ist. Der Bescheid hätte mithin, um ihnen gegenüber wirksam zu werden, den Klägern als materiell Betroffenen eröffnet werden müssen. Dies ist, da das Landesamt von der Grundbuchlage ausging, die Kläger mithin auch nicht, was nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Frage gekommen wäre, an dem Verfahren nach § 6 Abs. 8 VermG beteiligt hat, unterblieben.

b) Die Tatbestandswirkung des Bescheides setzt indessen nicht seine Wirksamkeit gegenüber allen Adressaten oder Betroffenen voraus. Bei ihr geht es nicht um eine Bindung kraft Beteiligung am Verwaltungsverfahren (hierzu vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726), sondern darum, daß ein Bescheid als staatlicher Hoheitsakt mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichte, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (BGHZ 73, 114, 117; BVerwG NVwZ 1987, 496). Hierfür genügt es, daß der Bescheid überhaupt existent geworden, also den Innenbereich der Verwaltung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn er einem von mehreren Adressaten oder Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Selbstbindung der Behörde an den erlassenen Bescheid ein (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 41 Rdn. 5 m.w.N.). Ihr Gegenstück ist die Tatbestandswirkung für Entscheidungen, die andere Behörden und die Gerichte zu treffen haben.

Dem Betroffenen wird hierdurch der erforderliche Rechtsschutz nicht versagt. Er kann den Bescheid, obwohl er ihm gegenüber noch keine Wirksamkeit entfaltet hat, anfechten (vgl. BVerwG NVwZ 1994, 896). Die Rechtsbehelfsfristen, die an die Bekanntgabe des Bescheides geknüpft sind, laufen ihm gegenüber nicht an. In den Grenzen von Treu und Glauben ist er mithin ohne zeitliche Begrenzung in der Lage, die Tatbestandswirkung des Bescheids zu beseitigen und damit auch die Sperre für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen zu lösen, für die der Inhalt des Bescheides präjudiziell ist. Die Kläger haben zwischenzeitlich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. unten zu 2.).

c) Die Tatbestandswirkung entfällt nicht deshalb, weil der nach dem Vermögensgesetz erlassene Bescheid seine Gestaltungswirkung erst mit seiner Unanfechtbarkeit entfaltet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 VermG; vgl. BGHZ 132, 306). Wenn die Tatbestandswirkung allein daran anknüpft, daß der Bescheid einem von mehreren Adressaten oder Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist, so ist es folgerichtig, in den Fällen, in denen das Gesetz die Rechtswirkungen an die Unanfechtbarkeit der Entscheidung knüpft, auch die Unanfechtbarkeit gegenüber einem Beteiligten oder Betroffenen genügen zu lassen. Sonst ließe sich der Zweck der Tatbestandswirkung, die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand des behördlichen Bescheides den dazu berufenen Spezialgerichten vorzubehalten, in diesen Fällen nicht verwirklichen. Die Unanfechtbarkeit gegenüber der Gemeinschuldnerin ist gegeben, denn diese ist durch den Bescheid nicht beschwert (§ 37 VermG).

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von der Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung des Gegenstandes des Kaufvertrags vom 17. August 1981 ausgegangen. Das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse besteht nur, wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit der Rechtslage des Feststellungsklägers zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Auffassung der Revision, das Rechtsschutzinteresse bestehe deshalb, weil die begehrte Feststellung in dem von den Klägern betriebenen Verwaltungsprozeß gegen das Landesamt präjudiziell sei, trifft nicht zu.

Auch soweit die hinsichtlich der Gesamtvollstreckungsschuldnerin notwendige Beiladung in diesem Verwaltungsrechtsstreit vorliegt, ist für das Verhältnis der Kläger zu dem im Verwaltungsverfahren beklagten Landesamt ein zivilrechtlicher Feststellungsausspruch nicht vorgreiflich. Zwar binden nach § 121 Ziff. 1 VwGO rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die an dem Rechtsstreit notwendig Beigeladenen in selbem Umfang wie Kläger und Beklagte des Verfahrens. Dies bedeutet aber umgekehrt nicht, daß das Gericht des Verwaltungsrechtsstreits an eine zivilgerichtliche Feststellung im Verhältnis zwischen einer Partei und einem dort notwendig Beizuladenden gebunden wäre. Eine derartige Bindung könnte sich nur aus der Rechtskraftwirkung des zivilgerichtlichen Urteils ergeben, § 325 ZPO. Danach ist das Zivilurteil von den Verwaltungsgerichten zu beachten, soweit die rechtskräftig beurteilte Frage dort als Vorfrage erneut zu entscheiden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß das Verwaltungsgericht über Rechte der von der Rechtskraft des Zivilurteils betroffenen Personen zu befinden hat. Diese Betroffenheit besteht aber grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den formalen Parteien des rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits (vgl. BGHZ 123, 33 f; 124, 95).

Ende der Entscheidung

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