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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: V ZR 435/02
Rechtsgebiete: EGBGB 1986


Vorschriften:

EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1
Die Zuteilung mehrerer Grundstücke aus der Bodenreform als Kleinstfläche an einen Begünstigten ist nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der Grundstücke insgesamt mehr als 5000 qm beträgt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 435/02

Verkündet am: 18. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Grundstücke aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war der Vater der Beklagten, O. K., als Eigentümer zweier im Grundbuch von M. (Brandenburg) verzeichneter Grundstücke eingetragen. Die 2.485 bzw. 5.047 qm großen Grundstücke waren ihm 1946 aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen. O. K. verstarb am 20. April 1981. Er wurde von seiner Ehefrau, G. K., und seinen beiden Kindern, den Beklagten, zu gleichen Teilen beerbt.

Durch Notarvertrag vom 24. Oktober 1992 verpflichtete sich G. K., beide Grundstücke und ihr Wohngrundstück gegen eine Pflegeverpflichtung auf die Beklagten zu jeweils hälftigem Miteigentum zu übertragen. Dementsprechend erfolgte die Auflassung. Am 11. Mai 1994 wurden die Beklagten als Miteigentümer zu jeweils 1/2 in das Grundbuch eingetragen. G. K. verstarb am 26. Mai 1999. Die Beklagten sind auch ihre Erben.

Der Kläger hat von den Beklagten die Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken verlangt. Die Beklagten haben u.a. geltend gemacht, die Grundstücke seien O. K. als Kleinstflächen aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. O. K. habe das größere der beiden Grundstücke zum Kartoffelanbau genutzt. Die örtliche LPG habe die Aussaat vorgenommen, die Kartoffeln eingebracht und dann O. K. überlassen. So sei nach dem Tod von O. K. weiter verfahren worden; die Kartoffeln seien nunmehr G. K. überlassen worden. Das kleinere der beiden Grundstücke, eine Wiese, habe G. K. dadurch genutzt, daß Mitglieder ihrer Familie dort Heu für ihre Kleintierzucht erzeugt hätten.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger einen Miteigentumsanteil von 1/3 an den Grundstücken zu übertragen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten im Umfang der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Auflassung. Es meint, bei den Grundstücken handele es sich um Kleinstflächen aus der Bodenreform. Die Grundstücke hätten nach dem Tod von O. K. G. K. überlassen bleiben sollen, damit diese sie weiterhin zur Erzeugung von Kartoffeln und Heu nutzen könne. Daß die Grundstücke im Rahmen großflächiger Bewirtschaftung von der örtlichen LPG bebaut bzw. als Weide genutzt worden seien, ändere hieran nichts, weil die von der LPG erzeugten Kartoffeln G. K. übergeben worden seien und G. K. das von dem Wiesengrundstück neben dessen Weidenutzung einbringbare Heu dem Ehemann ihrer Enkeltochter überlassen habe.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Der von dem Kläger aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB geltend gemachte Anspruch auf Auflassung der Grundstücke besteht nicht.

1. Für die Entscheidung des Rechtstreits kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revison meint, eine Nichtigkeit der Zuteilung der Grundstücke an O. K. überhaupt zu einem Auflassungsanspruch des Klägers führen kann. Denn der Verwaltungsakt, durch den die Zuteilung der Grundstücke aus dem Bodenfonds an O. K. erfolgt ist, ist jedenfalls nicht deshalb nichtig, weil die Fläche der O. K. zugeteilten Grundstücke die für Kleinstflächen aus der Bodenreform bestimmte Regelgröße von 5.000 qm übersteigt.

Daß es sich bei den Grundstücken um Kleinstflächen aus der Bodenreform handelt, stellt die Revision nicht in Abrede. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg gestattete die Übertragung derartiger "kleiner Grundstücke (Parzellen)" auf Arbeiter, Angestellte und Handwerker "zu Zwecken des Gemüseanbaus". Die Fläche der übertragenen Grundstücke "durfte" nach der Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Durchführung der Bodenreformverordnung zu Art. IV Ziff. 8 Buchst. c vom 11. September 1945 (wiedergegeben bei Döhring, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, S. 109 ff.) 0,5 ha "nicht übersteigen".

Das bedeutet jedoch nicht, daß die Größe der als Kleinstflächen zuteilungsfähigen Grundstücke absolut begrenzt war. Auch die zur hauptberuflichen landwirtschaftlichen Nutzung übertragenen Flächen "durften" nach Art. IV Ziff. 9 Satz 2 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg 5 ha "nicht übersteigen". Nach den weiteren Bestimmungen der Verordnung konnte diese Grenze bei schlechter Bodenbeschaffenheit jedoch um bis zu 3 ha, bei sehr schlechter Bodenbeschaffenheit um bis zu 5 ha überschritten werden (Art. IV Ziff. 9 Satz 3 der Verordnung). Darin kommt der Grundsatz zum Ausdruck, daß die Regelröße der zuteilungsfähigen Grundstücke abhängig von der Bodenqualität überschritten werden konnte. Das kann bei der Auslegung der Ausführungsbestimmung Nr. 2 nicht außer Betracht bleiben. Die zur Erleichterung oder Sicherung der Versorgung eines Arbeiters, Angestellten oder Handwerkers durch den Eigenanbau von Gemüse notwendige Anbaufläche ist ebenso von der Bodenqualität abhängig, wie es die Größe eines zur hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit übertragenen Grundstücks ist, durch dessen Bewirtschaftung der Eigentümer seinen Lebensunterhalt verdienen sollte. Die Übertragung der Grundstücke aus dem Bodenfonds auf O. K. kann daher nicht deshalb als nichtig angesehen werden, weil ihre Fläche insgesamt die in der Ausführungsverordnung Nr. 2 für Kleinstflächen bestimmte Größe überschreitet.

2. Der Kläger kann die Auflassung der Grundstücke auch nicht deshalb verlangen, weil sie von G. K. oder den Beklagten nicht bewirtschaftet worden wären.

Ein Anspruch des Fiskus auf Auflassung eines Grundstücks aus der Bodenreform gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 BGB besteht nur, sofern die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds bei Ablauf des 15. März 1990 vorzunehmen war und von den Behörden der DDR rechtswidrig unterlassen worden ist (st. Rspr., vgl. Senatsurteile v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/01, WM 2001, 1902, v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241 und v. 13. Dezember 2002, V ZR 358/01, VIZ 2003, 340, 341). So liegt der Fall hier nicht.

Nach dem Tod des Eigentümers einer Kleinstfläche aus der Bodenreform konnte die Bewirtschaftung durch eine Erbengemeinschaft fortgesetzt werden (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786). Die Miterben waren auch nicht gehindert, die Nutzung einem Miterben allein zu überlassen. Die Rückführung hatte nur zu erfolgen, wenn der Besitzer das Grundstück nicht entsprechend der sozialistischen Bodenpolitik nutzte oder die Werterhaltung des Grundstücks gröblich vernachlässigte (§ 9 BesitzwechselVO). Das war nicht schon dann der Fall, wenn eine Kleinstfläche aus der Bodenreform durch Angehörige des Berechtigten oder unter Inanspruchnahme der Hilfe einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ordnungsmäßig bewirtschaftet wurde. Das bedeutete weder einen Verstoß gegen die sozialistische Bodenpolitik, noch wurden die aus dem Bodenfonds ausgegebenen Grundstücke hierdurch vernachlässigt.

3. Auf die von den Revisionsbeklagten aufgeworfenen weiteren Fragen kommt es daher nicht an.

Ende der Entscheidung

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