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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: V ZR 46/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1.

Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend für die Schätzung ist in der Rechtsmittelinstanz das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Enthält diese - wie hier - die Verurteilung zur Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung, ist als Wert des Beschwerdegegenstands die Wertminderung anzusetzen, die das dienende Grundstück durch die ausgeurteilte Belastung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Amtsgericht mit Einverständnis der Parteien - insoweit einen Betrag von 4.000 EUR angenommen.

2.

Von dieser Annahme ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen. Die Beklagte hat nämlich einen höheren Wert nicht glaubhaft gemacht. In dem von ihr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Sachverständigengutachten ist zwar eine Wertminderung des Grundstücks der Beklagten von 22.000 EUR ausgewiesen. Aber dieses Gutachten beantwortet nicht die hier relevante Frage.

a)

Der Sachverständige ist bei seiner Wertberechnung von der Ausweitung des Wegerechts auf die gesamte Hoffläche des Grundstücks der Beklagten ausgegangen, was zu einer gegenüber der reinen Wegerechtsfläche zusätzlich beeinträchtigten Fläche von 224 qm führen soll. Dies geht jedoch über die in dem Berufungsurteil enthaltene Verurteilung hinaus. Sie beinhaltet lediglich, dass die Beklagte im Bereich der an der Hausecke rechtwinklig abknickenden Wegführung eine die Breite von 2 m überschreitende Fläche freihalten muss, damit die Klägerin mit einem Kraftfahrzeug um das Haus herumfahren kann. Welche Größe und welchen Wert diese Fläche hat, ist dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen.

b)

Zur Wertminderung des Grundstücks der Beklagten durch die Beseitigung der Schräge unter der hinter dem Haus befindlichen Treppe enthält das Sachverständigengutachten keine Angaben. Stattdessen hat der Sachverständige die Baukosten von 4.400 EUR beziffert. Selbst wenn man diesen Betrag zugrunde legt, gelangt man lediglich zu einem Beschwerdewert von 7.900 EUR (3.000 EUR für die Verurteilung zu 1 a), 4.400 EUR für die Verurteilung zu 1 b) und 500 EUR für die Verurteilung zu 1 c)).

3.

Zusammen mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 624,24 EUR nebst Zinsen ergibt sich somit allenfalls ein Beschwerdewert von 8.524,24 EUR. Dies ist zugleich der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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