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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.1998
Aktenzeichen: V ZR 48/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 547
ZPO § 511 a
ZPO § 3
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 48/98

Verkündet am: 6. November 1998

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Wenzel, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Beseitigung eines von der Beklagten zur Versorgung einer in der Nachbargemeinde befindlichen Windkraftanlage verlegten Mittelspannungskabels, hilfsweise es zu unterlassen, das Kabel zur Stromeinspeisung in das öffentliche Netz zu benutzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige nicht 1.500 DM, weil das Interesse der Klägerin an der Beseitigung des Kabels der Wertminderung entspreche, die die in Anspruch genommenen Grundstücks-teile der Klägerin durch die Kabelverlegung erlitten. Diese betrage weniger als 1.200 DM, da es sich um Wald- und Wiesenflächen handele, die keinen höheren Wert als 3 DM/qm hätten. Das Interesse der Klägerin sei auch nicht deswegen höher zu bewerten, weil die Beklagte Schadensersatzansprüche angekündigt habe. Denn hierum gehe es in dem vorliegenden Verfahren nicht. Es sei weder vorgreiflich noch verbindlich für einen möglichen Schadensersatzanspruch.

II.

Die gemäß § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision ist nicht begründet. Ob der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 a ZPO maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt, hat das Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513; Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 225/95, NJW 1998, 2368). Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.

Fehlerfrei hält das Berufungsgericht für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse der Klägerin an der Beseitigung, hilfsweise Unterlassung der Benutzung des Kabels, für maßgeblich. Die Revision stellt dies auch nicht in Frage, sondern meint nur, daß das Beseitigungsinteresse nicht stets gleichbedeutend mit dem Verkehrswert des betroffenen Grundstücksteils sei. Dies trifft zwar zu, macht die getroffene Ermessensentscheidung jedoch nicht fehlerhaft. Denn die Revision weist keine erheblichen Tatsachen auf, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hätte und die die getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft erscheinen ließe. Daß die Klägerin den Streitwert in der Klage mit 100.000 DM beziffert hat, ist unerheblich, weil sie dies nicht näher begründet, im Verfahren vor dem Berufungsgericht im Gegenteil selbst vorgetragen hat, daß aus ihrer Sicht die Wertminderung der Grundstücke anzusetzen sei. Unerheblich ist ferner, daß die Entscheidung auch von der Auslegung des Konzessionsvertrages abhängt, weil dies allein noch keinen Schluß auf ein höheres wirtschaftliches Interesse der Klägerin rechtfertigt. Unerheblich ist schließlich die Tatsache, daß die Klägerin Schadensersatzansprüche der Beklagten für den Fall befürchtet, daß die Beklagte in dem Parallelverfahren verurteilt wird, dem Eigentümer der Windkraftanlage - hier Streithelfer der Beklagten in den Vorinstanzen - wegen verzögerter Kabelverlegung Schadensersatz zu leisten. Denn die Interventionswirkung tritt nur in dem Verhältnis des Streithelfers zur Beklagten ein und für einen eventuellen Schadensersatzanspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit - zumindest derzeit - nicht vorgreiflich. Dasselbe gilt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Streithelfers gegen die Klägerin.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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