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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: V ZR 49/08
Rechtsgebiete: BGB, GBBerG, ZGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 216 Abs. 1
BGB § 432
BGB § 749 Abs. 1
BGB § 801 Abs. 1
BGB § 1142
BGB § 1163 Abs. 1
BGB § 1177 Abs. 1
GBBerG § 10
ZGB § 454 Abs. 3 S. 1
EGBGB Art. 220 Abs. 1
a) Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld gewordenen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem Hypothekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen geamtbelasteten Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der Eigentümergesamtgrundschuld verlangen kann.

b) Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt worden ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht.


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die Löschung der Hypotheken zur Sicherung der in den Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "B (BAROV)", "B (R)", "B (R/5)", "C" und "D" verbrieften Forderungen erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung von im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken. Sie ist aufgrund eines Ersuchens der Zuordnungsstelle der Oberfinanzdirektion Cottbus seit 1995 als Eigentümerin eines 1.333 m² großen Grundstücks in E. eingetragen (Grundbuch von E. , Blatt ).

Das Grundstück ist in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Sicherungshypothek über 5 Millionen Golddollar belastet. Im Grundbuch heißt es:

"Diese Sicherungshypothek dient zur Sicherung aller Forderungen und Nebenforderungen - mit Ausnahme der Goldwertbestimmungen - der jeweiligen Gläubiger aus der von dem Märkischen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft in Berlin aufgenommenen vom 1. Mai 1928 ab mit sechs Prozent jährlich verzinslichen Anleihe von fünf Millionen Golddollar der Vereinten Staaten von Amerika eingeteilt in Teilschuldverschreibungen zu je 1000 - eintausend - Golddollar (...)"

Es handelt sich um eine Gesamthypothek, die für mehrere Grundstücke im Gebiet der späteren DDR eingetragen wurde. Im Stadtgebiet der Klägerin sind Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 284.661 m² betroffen. Als Vertreterin der jeweiligen Gläubiger ist im Grundbuch die Deutsche Kreditsicherungs-AG eingetragen, die in die Beklagte umgewandelt wurde.

Schuldnerin der am 1. Mai 1928 aufgelegten, in 5.000 Teilinhaberschuldverschreibungen (Bonds) aufgeteilten Anleihe über 5 Millionen US-Golddollar ist die M. AG (Schuldnerin) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg. Die Schuldnerin wurde 1947 in B. AG umfirmiert. Sie verlegte ihren Sitz nach P. und - nach der Enteignung ihres in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone belegenen Betriebsvermögens im Jahre 1948 - nach Berlin (West).

Nach dem Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 soll die Anleihe bis April 1953 getilgt werden. Die Tilgung durch Einlieferung gültiger Bonds aus dem Besitz der Schuldnerin ist möglich. Gemäß Art. XIV § 3 des Vertrages findet das Recht des Staates New York Anwendung "mit der Ausnahme jedoch, daß alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach Deutschem Rechte richten soll."

Von 1928 bis 1945 machte die Schuldnerin von der Möglichkeit der Tilgung durch Einlieferung gültiger Bonds aus eigenem Besitz Gebrauch, ohne die Anleihe vollständig zu tilgen. Am Ende des Zweiten Weltkrieges und in der Nachkriegszeit kamen getilgte, aber noch nicht entwertete Bonds aus Berliner Banktresoren abhanden. Im Jahr 1963 unterbreitete die Schuldnerin den Besitzern von Bonds ein Regelungsangebot. Danach wurden in den Jahren 1964, 1972 und 1990 insgesamt fünf Ausschüttungen vorgenommen; an der letzten Ausschüttungsrunde 1990 nahmen 75 Bonds teil.

Die Klägerin hat im Jahr 2002 gegen die Beklagte eine Stufenklage auf Auskunft über bereinigte bzw. bereinigungsfähige Bonds und nachfolgende Löschungsbewilligung erhoben. Später hat sie die Klage geändert und Löschungsbewilligung der Sicherungshypotheken für insgesamt 2.826 Bonds und Auskunft über insgesamt 2.864 Bonds verlangt. Das antragsgemäß ergangene Teilurteil des Landgerichts ist auf die Berufung der Beklagten mit dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 abgeändert worden; dabei ist die Beklagte zur Löschungsbewilligung für die Sicherungshypotheken für 1.856 Bonds und zur Auskunft hinsichtlich weiterer 343 Bonds verurteilt worden; im Übrigen - u.a. bezüglich der Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für 972 Bonds - ist die Klage abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Revision hat die Klägerin zurückgenommen.

Anschließend erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Kopie des von dieser geführten Stücknummern-Kontrollbuches. Auf dessen Grundlage erstellte die Klägerin ein neues Nummernverzeichnis der einzelnen Bonds (Anlage K 72). Sie begehrt nunmehr die Löschungsbewilligung für diejenigen Sicherungshypotheken, zu deren Löschung die Beklagte noch nicht durch das Berufungsurteil vom 10. August 2005 verurteilt wurde, und zwar für 1.056 Bonds mit der Kennzeichnung "A", für 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E", für 1.928 Bonds mit der Kennzeichnung "B", "B (BAROV)", "B (R)", "C" und "D" (darunter die 972 Bonds, hinsichtlich derer das Berufungsgericht mit Urteil vom 10. August 2005 die auf Löschungsbewilligung gerichtete Klage abgewiesen hat) sowie für 75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)", letztere Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Ablösebetrages.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Schlussurteil antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit ihr nicht durch das Urteil vom 10. August 2005 stattgegeben worden ist. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gemäß § 894 BGB für gerechtfertigt. Die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 10. August 2005 hindere die Zulässigkeit der Klage nicht. Die Rechtslage sei auch hinsichtlich des Schicksals der mit den Sicherungshypotheken gesicherten Forderungen nach deutschem Recht zu beurteilen. Für die einzelnen Bonds gelte folgendes:

1.056 Bonds mit der Kennzeichnung "A" seien getilgt und vernichtet. Die für diese Bonds eingetragenen Sicherungshypotheken seien gemäß §§ 1184 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Eigentümergrundschulden der Klägerin geworden, der das Grundstückseigentum nebst der darauf lastenden Sicherungshypotheken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zugeordnet worden sei. Statt der Umschreibung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld könne die Klägerin die Bewilligung der Löschung verlangen.

85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" hätten sich am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Deutschen Golddiskontbank befunden und seien daher gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslWBG als kraftlos gewordene Tilgungsstücke anzusehen. Das sei dem Erlöschen der Forderung nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzustellen. Zudem seien die Ansprüche aus diesen Bonds gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Auch deshalb hätten sich die insoweit bestellten Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden umgewandelt.

1.928 Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "B (BAROV)", "B (R)", "C" und "D" hätten sich entweder im Eigenbesitz der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden befunden, seien in Verlust geraten oder abhanden gekommen oder hätten an den ersten vier Ausschüttungsrunden in den Jahren 1964 und 1972 teilgenommen. Sie seien jedenfalls nach der vierten Ausschüttungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt worden. Die verbrieften Forderungen seien gemäß § 801 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Daher könne die Klägerin die Löschung der Sicherungshypotheken verlangen.

75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)" seien noch in der fünften Ausschüttungsrunde im Jahr 1990 vorgelegt worden. Der Klägerin stehe insoweit nach § 1142 BGB ein Recht auf Befriedigung durch Hinterlegung eines Ablösebetrages zu. Unabhängig davon, ob damit die verbriefte Forderung oder die Hypothekenschuld befriedigt werde, könne die Klägerin die Löschung der Sicherungshypotheken verlangen.

Diese Erwägungen halten hinsichtlich der in den mit "A" und "E" gekennzeichneten Bonds verbrieften Forderungen einer rechtlichen Prüfung stand.

Wegen der in den restlichen Bonds verbrieften Forderungen sind noch weitere Feststellungen erforderlich.

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - davon aus, dass die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch insgesamt 5.000 selbständige und gleichrangige Sicherungshypotheken zusammenfasst. Jede Sicherungshypothek dient der Sicherung der Forderungen aus einer der insgesamt 5.000 Teilinhaberschuldverschreibungen (vgl. § 50 Abs. 1 GBO; dazu Demharter, GBO, 26. Aufl., § 50 Rdn. 2).

2.

Zu Recht beurteilt es das Erlöschen der gesicherten Ansprüche nach deutschem Recht.

a)

Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB das vor dem 1. September 1986 geltende deutsche internationale Privatrecht. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem seither geltenden Art. 27 EGBGB war seinerzeit, auch zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe, in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich das für Verpflichtungsverträge maßgebliche Recht primär nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Vertragsparteien richtet (vgl. BGHZ 164, 361, 365 ; Senat, Urt. v. 24. November 1989, V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248, 249; BGH, Urt. v. 13. Juni 1996, IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569; RGZ 103, 259, 261; 120, 70, 72; 126, 196, 200 f.; 145, 121, 122). Nach der damaligen Rechtsauffassung waren begrenzte Teilverweisungen auf ausländisches Recht möglich und zulässig (BGHZ 164, 361, 365 ; RGZ 118, 370, 372 f.; 126, 196, 206; vgl. Lochner, Darlehen und Anleihe im internationalen Privatrecht, S. 54, 102 f.).

b)

Eine solche Teilverweisung auf das deutsche Recht liegt hier vor.

(1)

Die Rechte der Gläubiger ergeben sich aus den Bonds, die auf den Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 verweisen. Dieser wiederum enthält in Art. XIV § 3 eine Rechtswahlklausel, aus der das Berufungsgericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgert. Diese Auslegung unterliegt uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle (vgl. BGHZ 164, 361, 365) und ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.

(2)

Nach dem Wortlaut der Klausel haben die Vertragsparteien deutsches Recht gerade nicht nur hinsichtlich der Hypotheken gewählt, sondern darüber hinaus auch für "alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit zusammenhängt". Das spricht dafür, auch schuldrechtliche Vorfragen deutschem Recht zu unterwerfen, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypotheken betreffen. Zudem dient es der Klarheit der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, die dingliche Absicherung der Forderungen, also das Rechtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern, einheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Unauflösliche Widersprüche drohen dabei nicht (vgl. zu Art. 27 Abs. 1 Satz 3 EGBGB MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdn. 70 ff.; Staudinger/Magnus, BGB [2001], Art. 27 EGBGB Rdn. 94). Das nach deutschem Recht festgestellte Schicksal der Forderungen aus den Bonds ist nur für das Rechtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern relevant. Das schließt es nicht aus, dass im Verhältnis der Gläubiger zu der Schuldnerin nach dem insoweit maßgeblichen Recht des Staates New York etwas anderes gilt.

3.

Entgegen der Ansicht der Revision nimmt das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler an, die Klägerin habe (in noch festzustellendem Umfang) Eigentümergrundschulden erworben.

a)

Eine Eigentümergrundschuld, die nach §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht, wenn die Forderung, für welche eine Hypothek bestellt ist, erlischt und dem Eigentümer nicht auch die Forderung zusteht, steht zwar, darin ist der Revision Recht zu geben, demjenigen zu, der im Zeitpunkt des Erlöschens der Forderung Eigentümer des belasteten Grundstücks ist (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V ZR 101/75, WM 1978, 1130, 1131; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1163 Rdn. 24; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1163 Rdn. 48, § 1177 Rdn. 15). Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass die gesicherten Forderungen erst nach der Zuordnung des Grundstücks an die Klägerin erloschen sind. Es ist schließlich auch richtig, dass eine Eigentümergrundschuld nicht als Zubehör mit dem Grundstück verbunden ist und deshalb bei dessen Veräußerung nicht ohne besondere Abrede auf den Erwerber übergeht, sondern dem Veräußerer grundsätzlich als Fremdgrundschuld verbleibt (Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V ZR 101/75, WM 1978, 1130, 1131; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 889 Rdn. 1; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1177 Rdn. 17). Das hilft der Beklagten indessen nicht.

b)

Die Klägerin ist aufgrund eines Ersuchens der für die Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens zuständigen Stelle in das Grundbuch eingetragen worden. Dieses Ersuchen setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG einen Zuordnungsbescheid voraus, der das Grundstück der Klägerin zuordnet. Damit sind der Klägerin auch die aus den Sicherungshypotheken an dem Grundstück entstandenen Eigentümergrundschulden zugeordnet.

Das folgt, wenn es sich bei dem Bescheid um einen feststellenden Zuordnungsbescheid handelt, aus den Zuordnungsvorschriften selbst. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 EinigV weisen einer Kommune wie der Klägerin das Vermögen zu, das sie am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 für kommunale Zwecke genutzt hat. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse. Das kann zwar nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung dazu führen, dass ein Grundstück einer Kommune (oder einem anderen Verwaltungsträger) nicht vollständig, sondern nur teilweise zugeordnet wird (BVerwG ZOV 2005, 56, 57 f.). Bei diesem Ansatz ist es aber ausgeschlossen, dass die aus einer Sicherungshypothek entstehende Eigentümergrundschuld isoliert einer anderen öffentlichen Stelle zugeordnet wird, die das Grundstück nicht nutzt. Dafür ist es unerheblich, ob in dem Bescheid außer dem Grundstück auch die Eigentümergrundschulden angesprochen werden. Auch wenn er nur das Grundstück ansprechen sollte, beschreibt der Bescheid damit verkürzend die materielle Zuordnungslage und meint nicht nur das Eigentum an dem Grundstück selbst, sondern das Eigentum und alle Rechte des Grundstückseigentümers, die mit dem Grundstück bei der gebotenen natürlichen Betrachtung verbunden sind. Nichts anderes ergibt sich, wenn das Grundstück der Klägerin im Wege der Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EinigV i.V.m. § 11 VZOG zugeordnet worden ist. Dann wäre es der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG in dem rechtlichen und tatsächlichen Zustand zugeordnet worden, in dem es sich bei Erlass des Zuordnungsbescheids befand. Das schließt eine isolierte anderweitige Zuordnung der Eigentümergrundschulden ebenfalls aus.

Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass eine Eigentümergrundschuld nach § 1a Abs. 1 VZOG Gegenstand einer Zuordnung sein könnte. Zu einer solchen isolierten Zuordnung der Eigentümergrundschulden hätte es hier nur bei einer von der Zuordnungslage abweichenden Einigung der Zuordnungsbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG kommen können. Für eine solche in der Sache zudem fern liegende Fallgestaltung ist hier nichts ersichtlich.

c)

Nichts anderes ergibt sich, wenn die Eigentümergrundschulden schon vor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum entstanden sein sollten. Diese erfasste - wie stets - das Grundstück mit allen Rechtspositionen des Eigentümers und ließ nur die Sicherungshypotheken als Ausländervermögen unberührt.

4.

Dem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der Löschung von Sicherungshypotheken steht schließlich auch nicht entgegen, dass es sich bei diesen Hypotheken nicht um isolierte Grundpfandrechte nur an ihrem, sondern um Gesamtgrundpfandrechte an dem Grundstück der Klägerin und anderen nicht näher ermittelten Grundstücken handelt.

a)

Die Revision weist allerdings im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die nach Erlöschen der Forderung auch bei einer Gesamthypothek entstehende Eigentümergrundschuld eine Eigentümergesamtgrundschuld ist, die allen Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Richtig ist auch, dass die Eigentümergesamtgrundschuld den Eigentümern der vormals gesamtbelasteten Grundstücke in Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB zusteht und sie über das Gesamtgrundpfandrecht nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinsam verfügen können (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985, IX ZR 95/85, NJW-RR 1986, 233, 234; RG JW 1938, 3236, 3237; OLG Frankfurt/Main MDR 1961, 504; KG JW 1938, 230, 231; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1172 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, aaO, § 1172 Rdn. 3; RGRK/Thumm, BGB, 12. Aufl., § 1172 Rdn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1172 Rdn. 3; Staudinger/ Wolfsteiner, BGB [2002], § 1172 Rdn. 5 f.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 108 V 2; a.A. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148 VII 1: Gesamthandsgemeinschaft; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 1172 Anm. 3b: Gemeinschaft besonderer Art). Das steht hier aber einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für die zu Eigentümergesamtgrundschulden gewordenen Sicherungshypotheken nicht entgegen.

b)

Der Löschungsanspruch ist nämlich eine in der Rechtsprechung anerkannte (Senat, BGHZ 41, 30, 31 ; RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f.) Form der Berichtigung des Grundbuchs nach Umwandlung einer (Sicherungs-) Hypothek in eine Eigentümergrundschuld. Den ihr zugrunde liegenden Grundbuchberichtigungsanspruch darf nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eigentümer jedes einzelnen der gesamtbelasteten Grundstücke, damit auch die Klägerin selbst geltend machen. Dabei könnte er zwar nur Leistung an die Gemeinschaft und damit, solange diese nicht nach § 749 BGB aufgelöst worden ist, nur die Berichtigung in der Form der Eintragung der aus den Gesamtsicherungshypotheken entstandenen Eigentümergesamtgrundschulden, und nicht die Löschung dieser Hypotheken auf seinem eigenen Grundstück verlangen. Etwas anderes gilt indes, wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann. Denn dann schlösse der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs auch einen Löschungsanspruch ein. Leistung an sich selbst kann ein Gemeinschafter nach der Rechtsprechung des Senats(Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963 578; Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die übrigen Gemeinschafter dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft kommt und dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit der Auseinandersetzung ist (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob die - nicht festgestellten - Eigentümer der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke einer Löschung der Eigentümergrundschulden gewordenen Sicherungshypotheken auf dem Grundstück der Klägerin zugestimmt haben, wie die Klägerin behauptet. Es wird nämlich zu einer Auflösung der Gemeinschaft und dabei zu der von der Klägerin angestrebten Löschung der Sicherungshypotheken auf ihrem Grundstück kommen. Die Klägerin kann nach §§ 749 Abs. 1, 1172 Abs. 2 Satz 1 BGB von den Eigentümern der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke die Auflösung der Gemeinschaft und dabei auch die Zuteilung einer Teileigentümergrundschuld verlangen. Sie könnte die Auflösung der Gemeinschaft auch selbst herbeiführen, indem sie von dem ihr nach § 10 Abs. 1 GBBerG zustehenden Ablösungsrecht Gebrauch macht. Steht aber fest, dass es zu einer Auflösung der Gemeinschaft in der verlangten Weise kommt, braucht der Gemeinschafter die Auflösung der Gemeinschaft nicht abzuwarten. Er kann vielmehr ausnahmsweise sofort die sich daraus ergebende Leistung verlangen.

5.

Zutreffend ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die zur Sicherung der in den insgesamt 1.141 Bonds mit den Kennzeichnungen "A" und "E" verbrieften Forderungen eingetragenen Sicherungshypotheken Eigentümergrundschulden geworden sind.

a)

Für die 1056 Bonds mit der Kennzeichnung "A" folgt dies daraus, dass sie, was die Revision nicht angreift, getilgt und vernichtet worden sind.

b)

Erloschen sind auch die in den 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" verbrieften Forderungen.

aa)

Dazu bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich diese Folge aus § 6 AuslWBG ergibt. Diese Forderungen sind nämlich jedenfalls gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen.

bb)

Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch aus einer Inhaberschuldverschreibung mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die Bonds, mit denen der Anspruch verbrieft ist, dem Aussteller nicht vor Fristablauf zur Einlösung vorgelegt werden (vgl. zum Lauf der Vorlegungsfrist im Zusammenhang mit der deutschen Teilung und Wiedervereinigung BGHZ 164, 361, 367) . Die Einlösungsfrist begann hier am 1. Mai 1953 und lief damit mit dem 1. Mai 1983 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegt worden, die mit ihnen verbrieften Forderungen mithin erloschen.

6.

Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber die weitere Annahme nicht, auch die in 499 der insgesamt 587 Bonds mit der Kennzeichnung "D" und in den insgesamt 457 Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "B (BAROV)", und "B (R)" verbrieften Forderungen seien erloschen.

a)

Das Erlöschen dieser Forderungen leitet das Berufungsgericht daraus ab, dass sie jedenfalls nach der vierten Ausschüttungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt wurden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erlischt eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung nur, wenn das Papier, das sie verbrieft, dem Aussteller in der Vorlegungsfrist gar nicht vorgelegt wird. Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die einmal rechtzeitig vorgelegt werden, erlöschen dagegen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Sie unterliegen vielmehr der Verjährung nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB (s. nur Staudinger/Marburger, BGB [2002], § 801 Rdn. 7). Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist vorgelegt wurden, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass sie alle rechtzeitig vorgelegt wurden und nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind.

b)

Aus dem ebenfalls nicht festgestellten Ablauf der Verjährungsfrist nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich das Entstehen einer Eigentümergrundschuld auch nicht ableiten. Die Verjährung der Forderung hindert den Gläubiger nämlich nicht, Befriedigung aus einer ihm eingeräumten Sicherheit zu suchen (§ 216 Abs. 1 BGB; bis zum 31. Dezember 2001: § 223 Abs. 1 BGB). Das schließt das Entstehen einer löschungsfähigen Eigentümergrundschuld aus.

c)

Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung lässt sich das Entstehen einer Eigentümergrundschuld auch nicht daraus ableiten, dass die gesicherten Forderungen verwirkt sind oder auf sie verzichtet worden ist.

aa)

Zwar mögen mehr als 35 Jahre vergangen sein, in denen die Gläubiger trotz Aufforderung keine Rechte mehr geltend gemacht haben. Daraus folgt indessen nicht die Verwirkung der Forderungen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 m.w.N.).

bb)

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schuldnerin darauf eingerichtet hat, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass das Regelungsangebot "während einer unbegrenzten Frist" angenommen werden kann und dass die Anteile solcher Gläubiger, die das Angebot noch nicht angenommen haben, auf einem Bankkonto vorgehalten werden.

cc)

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung haben die Gläubiger, die das Regelungsangebot angenommen haben, auch nicht auf weitere Forderungen verzichtet. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich kein Verzicht. Nach Lit. D) des Regelungsangebotes verzichten die Gläubiger durch die Annahme lediglich auf Rechte gegen die Veräußerung von Vermögensgegenständen durch die Schuldnerin. Art. 16 des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (LSchA, BGBl II 1953, 331) sieht das Erlöschen der Schuld erst nach vollständiger Erfüllung des Regelungsplanes durch den Schuldner vor (vgl. Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden, 2. Aufl., Art. 16 Anm. 2). Zur Erfüllung des Regelungsplanes fehlen aber Feststellungen.

d)

In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird deshalb festzustellen sein, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist dem Aussteller nicht vorgelegt worden ist. Die in solchen Bonds verbrieften Forderungen wären erloschen, der Löschungsanspruch insoweit gegeben. Bei den anderen Forderungen muss die Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB oder ihrem Ablösungsrecht nach § 10 GBBerG Gebrauch machen.

7.

Einer Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Löschungsbewilligungen für die zugunsten der Inhaber der in den 887 Bonds mit der Kennzeichnung "C" und in den restlichen 85 Bonds mit der Kennzeichnung "D" verbrieften Forderungen scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der Rechtskraft seines Urteils vom 10. August 2005.

a)

Mit diesem Urteil hat das Berufungsgericht der Klägerin den Löschungsanspruch für diese Forderungen, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht nur derzeit, sondern endgültig aberkannt.

aa)

Ein Urteil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden (BGHZ 157, 47, 50 f.) . Von dem Streitgegenstand erfasst werden sämtliche materiellrechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es nicht an (vgl. BGHZ 117, 1, 5 ; 157, 47, 50 f. ; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989, IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; Urt. v. 18. Juli 2000, X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3494; Urt. v. 14. Mai 2002, X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788; Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 97, 176; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rdn. 41). Etwas anderes gilt nur, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urt. v. 14. Mai 2002, X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788, m.w.N.; vgl. Urt. v. 22. November 1988, VI ZR 341/87, NJW 1989, 393, 394).

bb)

In seinem Urteil vom 10. August 2005 hat der damals zuständige 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts einen Anspruch auf Löschungsbewilligung hinsichtlich der in diesen 972 Bonds verbrieften Forderungen uneingeschränkt verneint. Einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält das Urteil nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage auf Löschungsbewilligung insoweit auch ohne einen ausdrücklichen Vorbehalt nicht abschließend und endgültig als unbegründet abgewiesen werden sollte, fehlen. Ein solcher Wille des Berufungsgerichts tritt auch in der Verurteilung zur Auskunft nicht in der erforderlichen unmissverständlichen Weise zutage. Einen Auskunftsanspruch bejaht das Berufungsgericht lediglich für 343 entwertete Bonds. Ein Bezug zu den hier zu beurteilenden 972 Bonds ergibt sich daraus nicht.

cc)

Der Streitgegenstand hat sich auch nicht, was eine Verurteilung der Beklagten wegen dieser Bonds ermöglichen würde, nachträglich verändert. Die Klägerin stützte sich zwar auf eine ihr erst nach Erlass des Urteils vom 10. August 2005 zugänglich gemachte Nummernliste. Das Angebot neuer Beweismittel für Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung bestanden, führt selbst dann nicht zu einer erneuten Prüfung der rechtskräftig verneinten Rechtsfolge, wenn der Kläger die Beweismittel - wie hier - erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erhalten hat (BGHZ 157, 47, 50 f.) . Auch der Umstand, dass die Klägerin das Erlöschen der Ansprüche aus diesen Bonds nicht mehr nur damit begründet, die Bonds hätten bis zum 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Deutschen Konversionskasse gestanden und seien deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AuslWBG kraftlos, sondern auch mit einem Erlöschen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, ändert den Streitgegenstand nicht. Denn der Umstand, dass die Bonds bis zum 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse standen, schließt es nicht aus, dass sie der Schuldnerin nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wurden. Die nunmehr vorgetragene Begründung gehört deshalb bei der vorzunehmenden natürlichen Betrachtung zu demselben historischen Lebenssachverhalt, der bereits dem Urteil vom 10. August 2005 zugrunde lag (vgl. BGHZ 98, 353, 358 f. ; 123, 137, 141 ; 157, 47, 51 ; BGH, Urt. v. 24. September 2003, XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 295 f.). Mit ihr kann die Klägerin jetzt nicht mehr gehört werden.

b)

An diesem Ergebnis änderte es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts, wenn, wozu aber Vortrag fehlt, die den Sicherungshypotheken zugrunde liegende Forderungen unter Geltung des ZGB erfüllt worden wären. Nach § 454 Abs. 3 Satz 1 ZGB führte zwar das Erlöschen der Forderung zum Erlöschen der Hypothek. Diese Vorschrift ist aber auf Althypotheken, die wie hier vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 bestellt worden sind, nach § 6 Abs., 1 EGZGB nicht anwendbar. Auch stünde einem hieraus ableitbaren Löschungsanspruch ebenfalls die rechtskräftig gewordene Aberkennung solcher Ansprüche entgegen.

c)

Einer Beachtung der rechtskräftigen Abweisung der Löschungsansprüche für diese Bonds steht auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.

aa)

Die Abweisung erwiese sich zwar als in der Sache unzutreffend, soweit sich - jetzt - beweisen lassen sollte, dass die Bonds nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt worden und die in ihnen verbrieften Forderungen deshalb nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. Das ist aber im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen. Etwas anderes gälte nur in dem seltenen Ausnahmefall, dass die Beachtung der Rechtskraft zu einem Ergebnis führt, das mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968; BGH, Urt. v. 8. Februar 1996, IX ZR 215/94, NJW-RR 1996, 826, 827). Das ist hier nicht der Fall.

bb)

Die Klägerin hätte eine erneute Prüfung ihrer Ansprüche im Lichte der Erkenntnisse aus den Unterlagen, die die Beklagte ihr nach dem Berufungsurteil vom 10. August 2005 zur Verfügung gestellt hat, erreichen können. Sie hätte hierauf eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 ZPO stützen und innerhalb der Klagefrist nach § 586 ZPO erheben können. Das ist nicht geschehen. Sie ist ungeachtet der Abweisung des Löschungsanspruchs auch jetzt noch in der Lage, die von ihr angestrebte Löschung auch dieser Sicherungshypotheken im Grundbuch zu erreichen. Sie könnte nämlich von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB Gebrauch machen und die Beklagte aufgrund des dadurch geänderten Sachverhalts erneut auf Löschung in Anspruch nehmen. Sie könnte auch, was vielleicht sogar näher liegt, von ihrem Ablösungsrecht nach § 10 GBBerG Gebrauch machen und durch Hinterlegung eines dem um ein Drittel erhöhten (entweder nach §§ 10 Abs. 2, 2 Abs. 1 GBBerG oder nach §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 GBBerG i.V.m. § 12 SachenR-DV) in Euro umgerechneten Nennbetrag entsprechenden Betrags unmittelbar selbst das Erlöschen der Sicherungshypotheken herbeiführen. Im zweiten Fall stünde ihr nach § 10 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Beträge zu, soweit die Forderungen erloschen sind.

8.

Schließlich tragen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung von 75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)" nicht.

a)

Der Anspruch der Klägerin setzt insoweit, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die Zahlung des Ablösebetrages voraus. Solange diese Zahlung nicht geleistet ist, entsteht der Anspruch nicht und wird auch nicht fällig (vgl. BGHZ 55, 340, 341 ; Senat, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, 648). Das schließt eine Verurteilung der Beklagten aus.

b)

Daran ändert die ausgesprochene Verurteilung Zug um Zug gegen Hinterlegung der Ablösebeträge nichts. Mit einer Verurteilung Zug um Zug kann zwar einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten Rechnung getragen werden (dazu Senat, BGHZ 60, 319, 323) . Die Hinterlegung des Ablösebetrags ist aber nichts, was die Beklagte für die von ihr vertretenen Rechtsinhaber von der Klägerin beanspruchen könnte. Sie ist vielmehr ein Recht, von dem die Klägerin, ohne dazu verpflichtet zu sein, Gebrauch machen und damit den Löschungsanspruch zur Entstehung bringen kann.

c)

Eine Verurteilung der Beklagten scheidet auch unter dem Gesichtspunkt einer Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO aus. Es ist nämlich nicht gewiss, dass es zu einer Hinterlegung nach § 1142 BGB kommt. Die Klägerin könnte die Hypotheken auch nach § 10 GBBerG ablösen. Dann würden die Sicherungshypotheken kraft Gesetzes erlöschen, was mit den Hinterlegungsscheinen nachgewiesen werden könnte und eine Bewilligung der Beklagten entbehrlich macht.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1.

Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerin von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für die in den mit dem Buchstabe "C" und die 85 mit dem Buchstaben "D" bezeichneten Bonds verbrieften Forderungen verlangt, die bereits Gegenstand der Abweisung in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 waren.

2.

Sodann wird festzustellen sein, welche der mit den Buchstaben "B", "B (BAROV)", B (R)" und der übrigen 499 mit dem Buchstaben "D" bezeichneten Bonds innerhalb der Vorlegungsfrist nicht vorgelegt worden sind. Insoweit wären Löschungsansprüche gegeben.

3.

Bei den in Ziff. 2. genannten Bonds, die einmal rechtzeitig vorgelegt worden sind, kommt ein Löschungsanspruch dagegen nur in Betracht, soweit die Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB (und nicht von ihrem Ablösrecht nach § 10 GBBerG) Gebrauch macht. Das wäre entgegen der Ansicht der Revision indes auch durch Hinterlegung der Ablösesummen bei der Beklagten möglich. Die Beklagte ist nämlich als Grundbuchvertreterin (§ 1189 BGB) und Treuhänderin der Gläubiger nach Ziff. III der Eintragungsbewilligung u.a. befugt, mit Wirkung für die Gläubiger Zahlungen entgegenzunehmen. Eine Hinterlegung bei ihr hat ungeachtet des § 378 BGB Erfüllungswirkung.

Ende der Entscheidung

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