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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: V ZR 57/09
Rechtsgebiete: ZVG


Vorschriften:

ZVG § 10 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 16. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglied die Beklagte ist, betrieb wegen Wohngeldrückständen die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung der Beklagten in der Rangklasse 5.

Sie hat von der Beklagten die Zustimmung zur Überlassung des Einheitswertbescheids für deren Wohnung durch das zuständige Finanzamt verlangt, um die für eine Versteigerung in der Rangklasse 2 notwendigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nachweisen zu können. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Klageziel zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte die offene Forderung ausgeglichen hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II.

Da der Rechtsstreit als in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt gilt (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist über die Kosten des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das führt zu deren Auferlegung auf die Klägerin.

Die Revision wäre ohne Erfolg geblieben, da das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, der Überlassung des Einheitswertbescheids an die Klägerin zuzustimmen. Einen allgemeinen Grundsatz, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung in sein Eigentum zu erleichtern, gibt es nicht; er folgt auch nicht aus Treu und Glauben. Zudem konnte die Klägerin die Anordnung der Zwangsversteigerung in der erstrebten Rangklasse 2 auch ohne Mitwirkung der Beklagten erreichen. Hierzu wird auf die Entscheidungen des Senats vom 17. April 2008, V ZB 13/08, NJW 2008, 1956 , vom 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888 und vom 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066 verwiesen (siehe auch die Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, BGBl I. S. 1707).

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