Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.2000
Aktenzeichen: V ZR 74/99
Rechtsgebiete: ZPO, LStrG NW 1962


Vorschriften:

BGB § 779
BGB § 779 Abs. 1
ZPO § 561 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
LStrG NW 1962 § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 74/99

Verkündet am: 19. Mai 2000

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1998 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 23. Mai 1996 beendet ist.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die nach dem 23. Mai 1996 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks, zu dem verschiedene Flurstücke gehören, über die ein asphaltierter Wirtschaftsweg zu dem von der Beklagten zu 4 betriebenen Geflügelmastbetrieb führt. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind Eigentümer des von der Beklagten zu 4 gepachteten Betriebsgeländes. Zwei der den Klägern gehörenden Flurstücke sind seit dem 31. Juli 1948 mit einem Wegerecht in einer Breite von 8 m zum Gehen, Fahren und Viehtreiben zugunsten des jeweiligen Eigentümers der zu dem Betriebsgrundstück der Beklagten zu 4 gehörenden Flurstücke Nrn. 114, 117 und 121 belastet.

Die Kläger haben von den Beklagten das Unterlassen der Wegbenutzung verlangt, soweit sie im Zusammenhang mit dem Betrieb des Geflügelmastbetriebs erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem die Kläger den Beklagten die Wegbenutzung bis zum 31. Dezember 1998 gegen Zahlung eines Entgelts gestattet haben. Aufgrund dieses Vergleichs hat die Beklagte zu 4 an die Kläger 54.000 DM gezahlt.

Die Beklagten halten den Vergleich mit der Begründung für unwirksam, entgegen der Überzeugung der Parteien habe es sich bei dem Weg nicht um einen Privatweg, sondern um einen öffentlichen Weg gehandelt, der bereits im Jahr 1962 dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet worden sei. Dazu haben sie die Ablichtung einer Bekanntmachung der Gemeinde L. vom 18. Dezember 1962 vorgelegt, in der folgende Widmung enthalten ist:

"Mit Zustimmung der Grundstückseigentümer werden die in dem Wirtschaftswegekataster vom 8.11.1962 aufgenommenen bisherigen privaten Wirtschaftswege gem. den Bestimmungen des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.1961 (GS. NW. 1961 S. 305) dem allgemeinen Verkehr gewidmet.

Der allgemeine Gebrauch der Wege wird auf den üblicherweise notwendigen Verkehr zu den Hoflagen und angeschlossenen landwirtschaftlichen Nutzflächen beschränkt. Träger der Baulast für die dem beschränkten öffentlichen landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Wirtschaftswege ist die Gemeinde L. .

Das Wirtschaftswegekataster nach dem Stande vom 8.11.1962 ist Bestandteil dieses Beschlusses."

In der Bekanntmachungsverfügung heißt es u.a.:

"Das Wirtschaftswegekataster liegt für jedermann an hiesiger Dienststelle, Zimmer Nr. 4 zur Einsichtnahme in der Zeit vom 19.12.1962 bis 2.1.1963 aus."

Die Kläger halten die Widmung für nichtig. Nach ihrer Auffassung müßten sie die intensive Nutzung des Weges durch die Beklagten selbst dann nicht dulden, wenn die Widmung wirksam wäre. In ihr sei der Allgemeingebrauch auf den üblicherweise notwendigen Verkehr zu den Hoflagen und angeschlossenen landwirtschaftlichen Nutzflächen beschränkt. Der nur 3 m breite Weg werde von den Beklagten aber mit schweren 40 t-Lastkraftwagen befahren, die auch nachts bis in die frühen Morgenstunden Lebendputen anlieferten. Lärm und Abgase stellten eine unerträgliche Belastung für die Kläger dar, weil das Wohnhaus nur 30 m von dem Weg entfernt liege.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, 54.000 DM an die Beklagte zu 4 zu zahlen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstreben die Kläger die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur eingeschränkten Unterlassung der Wegbenutzung, sowie die Zurückweisung der Anschlußberufung.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Rechtsstreit nicht durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden, weil dieser unwirksam sei. Entgegen den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des Vergleichs sei der Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen. Die Widmungsverfügung sei nicht nichtig und deshalb von den Zivilgerichten als rechtswirksam anzusehen.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs nach § 779 BGB an. Die Parteien sind bei seinem Abschluß nicht von falschen Vorstellungen über die Rechtsnatur des Wirtschaftswegs ausgegangen, denn es handelt sich um einen Privatweg, dessen Benutzung ihrer Disposition unterliegt. Die Widmung des Wegs für den öffentlichen Verkehr ist nichtig.

1. Aus der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1962 ergibt sich nicht, daß der streitbefangene Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Dieser vom Berufungsgericht übersehene Mangel der ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Widmung hat ihre Unwirksamkeit zur Folge (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1989, 26, 27; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 69).

a) Nach § 6 Abs. 3 LStrG NW 1962 ist die Widmung mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekannt zu machen. Vollzogen ist die öffentliche Bekanntmachung, wenn ihr Text in der durch Ortsrecht bestimmten Art und Weise der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, aaO). Hier ergibt sich aus dem veröffentlichten Wortlaut der Widmung nicht, welche Wegeflächen von ihr betroffen sind. Sie lassen sich vielmehr erst aus dem Wirtschaftswegekataster entnehmen, das zwar Bestandteil der Widmung, aber nicht veröffentlicht ist. Somit ist die Widmung nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgehängt worden. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht aus. Denn die Widmungsverfügung muß nicht nur ihrem Inhalt, sondern dem Wortlaut nach mitgeteilt werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs/Leonhard, VwVfG, 5. Aufl., § 41 Rdn. 86). Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis darauf, daß das Wirtschaftswegekataster in einem genau bezeichneten Zimmer der Dienststelle der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt, genügt nicht den Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung.

b) Eine wirksame Widmung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Weg seit Jahrzehnten von der Allgemeinheit befahren wird. Zwar kann aus der langjährigen oder auch unvordenklichen Duldung des öffentlichen Verkehrs auf einem Weg dann auf eine frühere Widmung geschlossen werden, wenn die Benutzung unter Umständen erfolgt, die auf die stillschweigende Bestimmung für den öffentlichen Verkehr seitens aller drei Rechtsbeteiligter (Wegepolizeibehörde, Wegeunterhaltspflichtiger und Eigentümer) schließen lassen (Senatsurt. v. 13. Juli 1962, V ZR 96/60, JR 1963, 99). Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich.

2. Soweit die Beklagten geltend machen, der Ratsbeschluß vom 8. November 1962 über die Widmung des streitgegenständlichen Weges als öffentliche Straße sei im Amtsblatt der Gemeinde L. vom 22. März 2000 erneut bekannt gemacht worden, kann dies schon nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Im übrigen wäre die Tatsache für die Entscheidung auch unerheblich.

3. Fehlt es somit an der wirksamen Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr, gingen die Parteien bei Abschluß des Vergleichs nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Er ist deshalb wirksam; der Rechtsstreit wurde durch ihn beendet.

Der Vortrag ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Beklagten hätten bei Kenntnis der Widmungsproblematik den Vergleich nicht abgeschlossen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der nur einseitige Irrtum einer Partei über den dem Vergleich zugrunde gelegten Sachverhalt führt nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagten sich auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Vergleich berufen wollen, könnten sie dies nur in einem neuen Rechtsstreit geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1966, II ZR 4/64, NJW 1966, 1658; Urt. v. 5. Februar 1986, VIII ZR 72/85, NJW 1986, 1348, 1349).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück