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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2009
Aktenzeichen: V ZR 78/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 14. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil der Beklagte innerhalb der bis zum 3. September 2009 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, § 114 ZPO. Auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. August 2009 wird zur näheren Begründung Bezug genommen.



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