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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: VI ZA 1/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 539 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZA 1/02

vom

12. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das Landgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß § 539 ZPO a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im weiteren Verfahren ist das Landgericht nur an die rechtlichen Überlegungen gebunden, die unmittelbar zur Aufhebung durch das Berufungsgericht geführt haben (S. 6/7 des Berufungsurteils). In der materiellrechtlichen Beurteilung bleibt das Landgericht im übrigen ebenso frei wie in der Würdigung des tatsächlichen Geschehens.



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