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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: VI ZA 9/03
Rechtsgebiete: SGB, VVG


Vorschriften:

SGB X § 116 Abs. 4
VVG § 155
VVG § 156 Abs. 3
Beruft sich der Geschädigte im Haftpflichtprozeß gegenüber dem Vortrag des Haftpflichtversicherers, die Versicherungssumme reiche zur Befriedigung der mehreren Betroffenen nicht aus, auf sein Befriedigungsvorrecht aus § 116 Abs. 4 SGB X, so führt dies nicht dazu, daß die Verteilung der Versicherungssumme generell unterbleibt. Vielmehr findet zunächst im Rahmen des Verteilungsverfahrens die anteilige Kürzung aller Forderungen statt, sodann erhält der Geschädigte einen Anteil von den Ansprüchen seiner Rechtsnachfolger in der Höhe, wie sie erforderlich ist, um seinen Ausfall infolge der Kürzung auszugleichen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZA 9/03

vom 8. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte zu 1) hat sich unter anderem auf die Erschöpfung der Versicherungssumme berufen. In dem angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 1) gegen seine Verurteilung durch Grundurteil zurückgewiesen und die Ersatzpflicht des Beklagten "beschränkt auf die vertraglich vereinbarte Haftpflichtdeckungssumme von 1,5 Millionen DM und nach Maßgabe des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155, 156 Abs. 3 VVG" festgestellt. Mit der in Aussicht genommenen Revision will der Kläger erreichen, daß das angegriffene Urteil aufgehoben wird, soweit darin die Haftung des Beklagten zu 1) nach Maßgabe des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155, 156 Abs. 3 VVG ausgesprochen ist. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, er habe im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. März 2003 vorgetragen, daß er von dem Schädiger keinen Ersatz über die Deckungssumme der Beklagten zu 1) hinaus bekomme, weil dieser Schüler und ohne Vermögen sei; im Hinblick darauf komme ihm das Befriedigungsvorrecht des § 116 Abs. 4 SGB X zugute, so daß er nicht auf das Verteilungsverfahren verwiesen werden könne. Um eine mögliche Bindungswirkung des angegriffenen Urteils zu verhindern, müsse dies insoweit korrigiert werden. Der Zulassungsgrund ergebe sich daraus, daß die Behandlung des Einwandes nach § 116 Abs. 4 SGB X im Hinblick auf das Verteilungsverfahren in Rechtsprechung und Literatur noch nicht behandelt worden sei und die Sache daher grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die in Aussicht genommene Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde müßte zurückgewiesen werden, weil der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision darlegen kann (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat den Einwand des beklagten Versicherers zur Erschöpfung der Haftungssumme zutreffend bereits im vorliegenden Erkenntnisverfahren berücksichtigt und die Haftung des Beklagten lediglich nach Maßgabe des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens gemäß §§ 155, 156 Abs. 3 VVG festgestellt (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151 ff.). Dies beanstandet der Kläger auch nicht.

2. Mit seinem Einwand, im vorliegenden Fall habe der Vorbehalt der Haftung nach Maßgabe des Verteilungsverfahrens im Hinblick auf das Befriedigungsvorrecht des § 116 Abs. 4 SGB X unterbleiben müssen, kann der Kläger schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht seinen dahin gehenden Vortrag zu Recht unberücksichtigt gelassen hat. Nach der Intention des Klägers, durch den Vortrag den Vorbehalt des Verteilungsverfahrens zu verhindern, handelte es sich um ein Angriffsmittel. Gemäß § 296a Satz 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, nicht mehr vorgebracht werden. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. März 2003, auf den er wegen des in Frage stehenden Vorbringens verweist, ist nach Schluß der mündlichen Verhandlung (30. Januar 2003) beim Berufungsgericht eingegangen. Daß es sich um zulässigerweise nachgebrachtes Vorbringen (§ 283 ZPO) gehandelt oder das Berufungsgericht insoweit von der Möglichkeit des § 139 Abs. 5 ZPO Gebrauch gemacht habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Daß ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) vorgelegen habe, ist nicht geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Der beanstandete Urteilsausspruch des Berufungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens nicht zu beanstanden und hindert den Kläger nicht, sich auf sein Befriedigungsvorrecht nach § 116 Abs. 4 SGB X - soweit dessen vorgetragene tatsächliche Voraussetzungen vorliegen - im Rahmen des noch ausstehenden gerichtlichen Betragsverfahrens oder eines noch nach Abschluß des Rechtsstreits erforderlichen Verteilungsverfahrens mit Erfolg zu berufen. Der rechtliche Ausgangspunkt des Klägers, wonach sein Befriedigungsvorrecht nach § 116 Abs. 4 SGB X das Verteilungsverfahren ausschließe, ist verfehlt. Im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme findet zunächst im Rahmen des Verteilungsverfahrens die anteilige Kürzung aller Forderungen statt. Sodann erhält der Geschädigte, dem ein Befriedigungsvorrecht nach § 116 Abs. 4 SGB X zusteht, einen Anteil von den Ansprüchen seiner Rechtsnachfolger in der Höhe, wie sie erforderlich ist, um seinen Ausfall infolge der Kürzung auszugleichen (vgl. Küppersbusch, VersR 1983, 193, 203; Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 13 Rn. 105).

3. Soweit der Kläger geltend macht, in der Sache stellten sich rechtsgrundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 116 Abs. 2 SGB X, ist dies nicht im einzelnen ausgeführt und im Hinblick auf das mit dem Revisionsverfahren angestrebte Ziel auch nicht nachvollziehbar. Die Frage, in welchem Umfang die Grundsätze des Senatsurteils vom 7. November 1978 (VI ZR 86/77 - NJW 1979, 271 = VersR 1979, 30) fortgelten, stellt sich nicht; § 116 Abs. 4 SGB X hat die Grundsätze eben dieser Rechtsprechung in das Gesetz übernommen (vgl. etwa Küppersbusch aaO).



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