Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: VI ZB 36/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 567 Abs. 4
ZPO § 127
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 36/00

vom

18. Dezember 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und die Richterin Diederichsen

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Oktober 2000 - 3 W 26/00 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Eine weitere Beschwerde ist unter den hier gegebenen Umständen nicht statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ohnehin unterliegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - in der Regel nicht der Anfechtung durch die Beschwerde (vgl. § 567 Abs. 4 ZPO).

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. hierzu z.B. BGHZ 109, 41, 43 f.), sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob dies allein im Hinblick auf eine Versagung rechtlichen Gehörs der Fall sein könnte (verneinend Zöller/Philippi, Rdn. 42 zu § 127 ZPO m. Rechtsprechungsnachweis). Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers ist hier keine Versagung rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Beklagtenschriftsatz vom 4. Oktober 2000 stellte die Erwiderung auf die Beschwerde des Antragstellers dar. Wenn das Oberlandesgericht nach deren Eingang über die Beschwerde entschied, ohne weitere schriftsätzliche Stellungnahmen der Parteien einzuholen, ist dies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht konnte auch ohne Verfahrensfehler die ihm vorliegenden Stellungnahmen des Gutachters Prof. Dr. Kwasny wie geschehen in seine Beurteilung einbeziehen, ohne insoweit weitere Aufklärung zu veranlassen; von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit kann hier keine Rede sein.

Die weitere Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Kostenentscheidung hat im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens, auch im Rechtsmittelzug, nicht zu ergehen.

Ende der Entscheidung

Zurück