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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: VI ZB 37/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO n.F. § 522 Abs. 1 Satz 4
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der nach dem 31. Dezember 2001 die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, ist nur die Rechtsbeschwerde, nicht (mehr) die sofortige Beschwerde eröffnet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 37/02

vom

23. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 23. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 2.556,46 €

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.500 DM aus behauptet fehlerhafter Zahnbehandlung in Anspruch. Mit Urteil vom 29. November 2001 hat das Landgericht Berlin der Klage zum Teil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.500 DM verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin mit Beschluß vom 2. Mai 2002 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 2002 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat es abgelehnt.

Gegen den ihrer Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002 zugestellten Beschluß hat die Klägerin durch ihre zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte am 23. Mai 2002 beim Kammergericht "sofortige Beschwerde" eingelegt. Auf den Hinweis des Kammergerichts hat sie die Auffassung vertreten, nach § 26 Nr. 5 EGZPO sei die Zivilprozeßordnung in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Die Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß sei als Anhang zum Berufungsverfahren zu werten.

II.

Der Rechtsbehelf der Klägerin hat keinen Erfolg. Er ist als sofortige Beschwerde nicht (mehr) statthaft. Das neue Rechtsmittelrecht des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887 ff.) kommt auf nach dem 31. Dezember 2001 neu erhobene Rechtsmittel zur Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 verkündet oder, wenn - wie hier - eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Umkehrschluß aus § 26 Nr. 10 EGZPO). Damit stimmt überein, daß für eine Revision die ab 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften anzuwenden wären (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), hätte das Berufungsgericht am 2. Mai 2002 durch Urteil entschieden, was ihm durch § 519b Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO a.F. gestattet war. Hiernach ist gegen die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. nur die Rechtsbeschwerde statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das gilt auch, soweit der Verwerfungsbeschluß zugleich eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Kammergerichts vom 2. Mai 2002 ist unzulässig. Sie ist entgegen §§ 78 Abs. 1, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. Mai 2002 beim Bundesgerichthof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - ZIP 2002, 1003) und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO ohne Sachprüfung zu verwerfen.



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