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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: VI ZB 38/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 38/03

vom 9. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

I.

Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 8. April 2002 zugestellt worden. Mit einem am 8. Mai 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durch ihren damals noch nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt Prozeßkostenhilfe für die Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 2. September 2002, zugestellt am 11. September 2002, hat das Oberlandesgericht der Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt. Mit einem am 23. September 2002 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durch ihren nunmehr beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt und mitgeteilt, Anträge und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Oktober 2002, zugestellt am 24. Oktober 2002, entsprochen. Am 23. Dezember 2002 hat die Klägerin einen als Berufungsbegründung bezeichneten Schriftsatz eingereicht.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, für die sie Prozeßkostenhilfe beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich.

Ob die in einer Berufungsschrift enthaltene Erklärung, Anträge und Begründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, den Willen erkennen läßt, eine zuvor eingereichte Begründung eines Prozeßkostenhilfeantrags solle nicht als Berufungsbegründung gelten, ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine Frage des Einzelfalls, die sich vorliegend außerdem gar nicht stellt. Die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags enthält hier schon deshalb keine wirksame Berufungsbegründung, weil sie von einem seinerzeit nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist und es jedenfalls an einer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erteilten Genehmigung fehlt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Genehmigung nicht mit der Berufungsschrift erfolgt. Die Erklärung, daß Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, läßt eine solche Auslegung nicht zu.

Der vorliegende Fall wirft entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich nach seiner Formulierung nur auf die Versäumung der Berufungsfrist bezieht, gleichzeitig auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anzusehen ist. Wenn der am 23. September 2002 eingegangene Antrag der Klägerin in diesem Sinne zu verstehen gewesen wäre, hätte ihm jedenfalls nicht entsprochen werden können, denn die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Berufungsbegründung, entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig nachgeholt. Die Berufungsbegründung ist erst am 23. Dezember 2002 eingegangen. Sie ist nach allen Auffassungen, die zur Frage des Fristablaufs nach vorausgegangenem Prozeßkostenhilfeverfahren vertreten werden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff. und vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 - zur Veröffentlichung bestimmt), verspätet.



Ende der Entscheidung

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