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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: VI ZB 4/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 4/99

vom

15. April 1999

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

am 15. April 1999

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1998 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Wert: 18.991,23 DM

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich mit dem Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den das Berufungsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen hat. Er macht geltend, sowohl in dem ihn beschwerenden Urteil des Landgerichts als auch in dem angefochtenen Beschluß sei sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden.

II.

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig ist.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Entscheidung, die nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht rechtsmittelfähig ist, gleichwohl wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen angefochten werden. Das setzt voraus, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist; die Entscheidung muß also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein (BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374 und 130, 97, 99 sowie Senatsbeschluß vom 28. Juni 1994 - VI ZB 15/94 - VersR 1994, 1450, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Der Beschwerdeführer bezeichnet zwar sein Rechtsmittel als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, legt jedoch nicht dar, worin diese bestehen soll. Daß - wie er geltend macht - sein Vorbringen vom Landgericht ebenso wie in dem angefochtenen Beschluß nicht in einem für ihn günstigen Sinn gewürdigt worden sei, kann hierfür nicht ausreichen. Soweit er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, würde ein Verstoß gegen diesen Grundsatz auch dann keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit eröffnen, wenn er hinreichend dargetan wäre. Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder wie hier durch § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO sogar ausdrücklich ausgeschlossener Beschwerdemöglichkeiten muß nämlich im Interesse der Rechtssicherheit auf solche gerichtlichen Entscheidungen beschränkt bleiben, die "greifbar gesetzwidrig" in dem Sinn sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Hierfür reicht ein Verstoß gegen die Grundsätze über das Gebot des rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht aus (BGHZ 130, 97, 99 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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