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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: VI ZB 45/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 45/04

vom 4. April 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 7. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 5.000 €

Gründe:

I.

Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Januar 2004 wurde dem Kläger am 14. Januar 2004 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging per Telefax am 16. März 2004 nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Landgericht ein. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2004 den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 7. April 2004 hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2004 (als unzulässig) verworfen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (vgl. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch unzulässig, da der Beschwerdeführer die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat letztlich den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers deshalb zurückgewiesen, weil es dessen Vorbringen, er habe darauf vertraut, dass seine Tante als Empfangsvertreterin in seiner urlaubsbedingten Abwesenheit den Briefkasten "tagtäglich" geleert habe, nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen hat. Zwar hatte der Kläger eine entsprechende Erklärung seiner Tante ihm gegenüber an Eides statt versichert. Dem steht jedoch die eidesstattliche Versicherung seiner Tante entgegen, sie könne nicht sagen, ob sie den Briefkasten im maßgeblichen Zeitraum vom 14. und 15. Januar 2004 geleert habe, da sie sich während dieser Zeit in zahnärztlicher Behandlung befunden und unter starken Schmerzen gelitten habe, weshalb sie während dieser Zeit schmerzlindernde Medikamente habe nehmen müssen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der Beurteilung des Landgerichts, der Kläger habe nicht sicher sein können, dass das Urteil erst am 16. Januar 2004 im Briefkasten gelegen habe, zumal der Briefumschlag nicht mehr vorhanden gewesen sei, um eine tatrichterliche Würdigung, aus der sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO herleiten lässt. Ein solcher lässt sich auch nicht aus der Auffassung des Landgerichts gewinnen, der Kläger habe sich wegen des für ihn unsicheren Zustellungszeitpunkts beim Amtsgericht über diesen vergewissern müssen, da das Zustellungsdatum für die von ihm beabsichtigte Berufungseinlegung wesentliche Bedeutung gehabt habe. Diese Rechtsauffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch die juristisch nicht geschulte Partei für den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen hat und sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist des Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen hat (vgl. BGH NJW 1997, 1989; Müller, NJW 2000, 322, 326; Born, NJW 2005, 2042, 2045 m.w.N.).

Nach alledem ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt, so dass die Rechtsbeschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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