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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: VI ZB 49/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 49/01

vom

4. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe verweigert, findet nach derzeitigem Recht keine Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser gesetzliche Ausschluß des Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 28, 21, 36; 143; BGH, Beschluß vom 20. März 1990 - XI ZB 4/89) und gilt unabhängig davon, ob gegen ein in diesem Rechtsstreit ergehendes Urteil die Revision zulässig wäre. Letzteres wäre im übrigen nicht der Fall, denn die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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