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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: VI ZB 51/03
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 2
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 51/03

vom 20. September 2004

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Wellner, Diederichsen, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 1.033,82 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da wegen der Beteiligung der Beklagten zu 3, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, das Oberlandesgericht zuständig gewesen wäre, was auch die Berufung gegen die Beklagten zu 1 und 2 mit Wohnsitz im Inland mitbeträfe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch ansonsten nicht zulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02 - (BGHZ 155, 46) entschieden, daß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG, wonach die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zuständig sind, grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar ist. Eine erneute Entscheidung über diese Fragen ist deshalb gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr geboten, zumal der angefochtene Beschluß mit dem vorgenannten Senatsurteil in Einklang steht.

Ende der Entscheidung

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