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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2009
Aktenzeichen: VI ZB 57/09
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 133
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Galke,

die Richter Zoll und Wellner,

die Richterin Diederichsen und

den Richter Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechtsmittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist.

Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.

Ende der Entscheidung

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