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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: VI ZB 75/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 75/04

vom 22. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. November 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 40.000 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat der auf Feststellung einer materiellen und immateriellen Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Beklagte innerhalb laufender Frist Berufung eingelegt. Im Kopf des Schriftsatzes sind die Rechtsanwälte Dr. K., W. G., K. Z., G. G. und - der in erster Instanz für die Beklagte als Prozessbevollmächtigter auftretende, die Schriftsätze unterzeichnende und die Termine wahrnehmende - Th. B. genannt. Der Schriftsatz ist wie folgt unterzeichnet: "i.V." dann ein nahezu senkrechter Strich, rechts daneben - etwa in der Mitte des Striches - ein Punkt und, wieder rechts davon, ein bis zu dem Punkt reichender Haken, der an ein großes "L" erinnert. Darunter ist vermerkt: "Th. B. Rechtsanwalt nach Diktat verreist".

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufungseinlegung müsse als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (§§ 130 Abs. 6, 519 Abs. 4 ZPO). Vorliegend sei bis zum Ablauf der Berufungseinlegungsfrist unklar geblieben, wer die Berufungseinlegung unterzeichnet habe. Schon deshalb trage sie keine formgültige Unterschrift. Der unter die Berufungseinlegung gesetzte Schriftzug erlaube es nicht, darin die Wiedergabe eines Namens zu erkennen, der den im Briefkopf angegebenen Rechtsanwälten oder einem anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt zugeordnet werden könnte. Ein klarstellender Textzusatz, wer mit den handschriftlichen Zeichen gemeint sei, fehle; auch die beigefügten Abschriften der Berufungsschrift für den Kläger enthielten ihn nicht. Entgegen der Stellungnahme der Beklagten gebe der Schriftzug nicht eindeutig den Namen von Rechtsanwalt G. wieder.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

1. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Im Anwaltsprozess müssen solche Schriftsätze demgemäß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4, 78 Abs. 1 ZPO), weil mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f. und vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - VersR 2005, 136, 137; BGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - VersR 1998, 340; vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01 - NJW 2001, 2888; vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - VersR 2004, 487, 488). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch den Berufungsanwalt dieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - und vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 -, jeweils aaO). Es reicht aus, dass die Rechtsmittelschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - aaO).

2. Diese Grundsätze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie meint jedoch, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zur Klärung der Frage geboten, ob eine Berufung schon dann zulässig sei, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist kein Zweifel mehr möglich sei, dass die Berufung von einem Anwalt unterschrieben sei, der beim Berufungsgericht zugelassen sei. Nicht erforderlich sei, dass das Berufungsgericht im Zeitpunkt des Fristablaufs erkennen könne, welcher der in Frage kommenden Anwälte die Rechtsmittelschrift unterzeichnet habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kämen hier als Unterzeichner die auf dem Briefkopf aufgeführten Anwälte mit Ausnahme des nach Diktat verreisten Rechtsanwalts B. in Betracht. Da die Berufungsschrift "in Vertretung" unterschrieben worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Anwalt, der die Berufungsschrift unterzeichnet hatte, nicht lediglich aufgrund einer Befugnis im Innenverhältnis zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden sei.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die aufgeworfene Rechtsfrage nicht. Hier war nämlich für das Berufungsgericht schon nicht erkennbar, ob die Berufungsschrift überhaupt von einem der im Briefkopf angegebenen Rechtsanwälte oder einem anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schriftzug unter der Berufungsschrift noch anderen Umständen entnehmen ließ. Das Berufungsgericht hat also nicht erkennen können, ob überhaupt ein beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel unterzeichnet hat. Dann liegt aber keine zulässige Einlegung der Berufung vor, ohne dass sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage stellt.

3. Die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der konkreten Berufungsschrift ist eine Frage des Einzelfalls und lässt Rechtsfehler, die zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde führen könnten, nicht erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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