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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: VI ZB 76/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags für widersprüchlich erachtet und deshalb den Antrag zurückweist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 76/02

vom

13. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 5.129,54 €

Gründe:

I.

Der Einzelrichter des Landgerichts hat das Begehren der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt, die mit Telefax am 14. August 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 15. August 2002, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die fertiggestellte Berufungsschrift sei zunächst auf Frist gelegt worden, zugleich sei aber verfügt worden, sie auf jeden Fall fristgerecht einzusenden. Die erfahrene, bis dahin stets sorgfältig arbeitende Fachangestellte W. habe zwar eine Vorfrist auf den 5. August 2002 notiert und das auf dem erstinstanzlichen Urteil vermerkt. Am Vorfristtermin habe sie aber fälschlich im Hinblick auf die in der Akte befindliche Berufungsschrift angenommen, der Schriftsatz sei bereits an das Berufungsgericht versandt worden. Sie habe deshalb selbständig die notierte Berufungsfrist einschließlich Vorfrist als erledigt im Terminkalender gestrichen. Das Fristversäumnis habe sich erst zwei Tage nach Fristablauf herausgestellt.

Auf Frage des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2002 weiter ausgeführt, sie habe zunächst noch keinen Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt. Deshalb sei die Berufungsschrift in Klarsichthülle zur Akte genommen worden um sicherzustellen, daß sie nach Erteilung eines entsprechenden Auftrags bzw. bei Ablauf der mit der Klägerin vereinbarten Frist zur Äußerung, die als Auftragserteilung habe gelten sollen, umgehend bei Gericht habe eingereicht werden können.

Der Berichterstatter des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2002, auf den Widerspruch zwischen der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 15. August 2002 und dem Schriftsatz vom 2. September 2002 hingewiesen.

Mit Beschluß vom 15. November 2002 hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen, weil ausreichende Tatsachen für eine Wiedereinsetzung nicht vorgetragen seien. Die Begründung im Wiedereinsetzungsantrag vom 15. August 2002 stehe in Widerspruch zum Inhalt des Schriftsatzes vom 2. September 2002. Wenn zwischen der Abfassung der Berufung und ihrer Einsendung ein Rechtsmittelauftrag der Klägerin erfolgt sei, hätten die Akten dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt werden müssen; dieser habe dann die Einreichung der Berufungsschrift ausdrücklich verfügen müssen. Auch habe die Klägerin nicht hinreichend zu einer wirksamen Postausgangskontrolle ihrer Prozeßbevollmächtigten vorgetragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich.

1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in den tragenden Gründen, nicht nur in einer lediglich zusätzlich aufgeführten Begründung anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029, demnächst BGHZ 151, 229).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerde zeigt eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine eventuelle Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577) hinaus einen abweichenden Rechtssatz aufstellt und hierauf beruht. Der angefochtene Beschluß läßt vielmehr erkennen, daß das Beschwerdegericht das mit eidesstattlichen Versicherungen belegte Vorbringen der Klägerin für widersprüchlich und damit für nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gehalten hat. Schon diese Begründung trägt die Entscheidung. Die Ausführungen zur Postausgangskontrolle sind dagegen nur zusätzlich ("darüber hinaus") im Sinne einer Alternativbegründung angefügt.

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - VersR 2003, 222, demnächst in BGHZ 151, 221). Das kann bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, insbesondere wenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004, 1005).

Der angegriffene Beschluß enthält solche Fehler nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist einzelfallbezogen und erfordert aus diesem Grund keine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit das Berufungsgericht eine Postausgangskontrolle verlangt und davon ausgeht, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe die fristgemäße Einreichung der gefertigten und unterzeichneten Berufungsschrift bei Gericht nur nach erneuter Einsicht in die Akten und ausdrücklicher Verfügung dem Büropersonal überlassen dürfen, kann dahin stehen, ob dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577) abweicht. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung wird - wie dargelegt - bereits von der Begründung getragen, der Vortrag der Klägerin sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Diese Begründung erweist sich als einzelfallbezogen und berührt die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig.

Aus demselben Grund ist nicht zu entscheiden, ob die zusätzliche Begründung der Rechtsbeschwerde die Grenzen für nachträglichen Vortrag zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung überschreitet (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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