Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: VI ZB 76/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 833
BGB § 834
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 76/04

vom 13. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Würzburg vom 29. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt wegen der ihr bei einem Reitunfall entstandenen Schäden die Antragsgegnerin als Tierhalterin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragstellerin hat beantragt, ihr für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat die Bewilligung verweigert, weil eine Haftung der Antragsgegnerin entsprechend § 834 BGB unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises wegen überwiegenden Verschuldens der Antragstellerin ausscheide. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen mit der Begründung, wer freiwillig ein Pferd reite und dabei zu Schaden komme, könne keinen Ersatz nach § 833 BGB verlangen. Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde wegen Grundsätzlichkeit zugelassen.

II.

1. Der Antragstellerin ist antragsgemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu bewilligen, nachdem der Senat ihr antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerde und ihrer Begründung fristgerecht eingereicht worden sind (§§ 233, 234 ZPO).

2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

a) Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über eine Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist die Zulassung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen. In solchen Fällen darf der Einzelrichter die Entscheidung über die Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr muss er das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.; Senatsbeschluss vom 23. November 2003 - VI ZB 42/04 - WuM 2005, 137, 138; BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712).

b) Für das weitere Verfahren sei ergänzend Folgendes angemerkt: Die Rechtsbeschwerde hätte nicht zugelassen werden dürfen. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO können bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur vorliegen, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozesskostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden.

Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und - sofern die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müsste, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Ein Beschwerdegericht, das wegen der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO für gegeben hält, muss deshalb Prozesskostenhilfe bewilligen; es darf die Prozesskostenhilfe nicht ablehnen, gleichzeitig aber die Rechtsbeschwerde wegen eben jener Fragen zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IV ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 f.).

Dass das Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl an die Zulassung gebunden ist (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO), wirkt sich hier nicht aus, weil der angefochtene Beschluss schon aus den Gründen oben zu a) aufzuheben ist.

Ende der Entscheidung

Zurück