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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: VI ZR 103/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 830 Abs. 2
StGB § 266
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 103/05

vom 6. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag zu Umständen auf, aus denen sich das Bewusstsein des Beklagten zu 2 davon ergibt, dass die beanstandeten Erwerbsvorgänge das Vermögen des Vaters des Beklagten im wesentlichen aufgezehrt haben. Auch ist Vortrag zu Umständen, nach denen das Handeln des außerhalb des Darlehens- und des Treuhandvertrages stehenden Beklagten zu 2 als mit einer loyalen Rechtsgesinnung schlechthin unvereinbar erschiene (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1981 - VI ZR 28/80 - NJW 1981, 2184; BGH, Urteil vom 23. April 1999 - V ZR 62/98 - NJW-RR 1999, 1186), nicht dargetan. Das Revisionsgericht kann die Wertung des Tatrichters hierzu nur darauf überprüfen, ob dieser die tatsächlichen Umstände von einem richtigen Ansatz aus und vollständig gewürdigt hat. Fehler des Berufungsgerichts insoweit sind nicht ersichtlich. Dass der Beklagte zu 2 möglicherweise unterlassen hat, seinen Vater nach dem Treuhandverhältnis an dem Grundschuldbrief zu befragen, ist nicht gleichbedeutend mit einem bewussten Sich-Verschließen gegen Umstände, aus denen sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und damit eine Haftung nach § 826 BGB ergeben würde. Für den nach §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 266 StGB erforderlichen Doppelvorsatz ist ausreichender Vortrag nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 127.822,97 €

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