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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: VI ZR 109/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 109/05

vom 25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde besteht hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls keine Bindung nach § 108 Abs. 1 SGB VII an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Folgen des Versicherungsfalls werden im Unfallversicherungsrecht unter Beachtung der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung festgestellt, während die Folgen der unerlaubten Handlung zivilrechtlich nach der Adäquanztheorie ermittelt werden. Die Beurteilungen können deshalb unterschiedlich ausfallen. Daher kann sich die Bindungswirkung nicht darauf erstrecken, welche Gesundheitsstörungen Folge des Versicherungsfalls sind (vgl. Brackmann/Krasney, SGB VII, § 108 Rn. 11; Nehls in Hauck-Noftz, SGB VII, K § 108 Rn. 9; Krasney, NZS 2004, 68, 72; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108 Rn. 8; KassKomm/Riecke, SGB VII § 108 Rn. 4).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 35.000,00 €

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