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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1998
Aktenzeichen: VI ZR 109/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Ac
BGB § 823 Ac

Werden bei der Anfertigung einer neuen Sache die dazu dienenden einwandfreien Teile des Herstellers durch ihre Verbindung mit den hierzu bestimmten, jedoch mangelhaften Teilen eines Zulieferers unbrauchbar, so tritt bereits im Zeitpunkt der Verbindung eine Verletzung des Eigentums an den zuvor unversehrten Bestandteilen ein (Ergänzung zu BGHZ 117, 183).

BGH, Urteil vom 31. März 1998 - VI ZR 109/97 - OLG Karlsruhe (Freiburg) LG Freiburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 109/97

Verkündet am: 31. März 1998

Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1998 durch den Vorsitzen den Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. März 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1 [künftig: die Beklagte] den Ersatz von Schäden, die ihr nach ihrem Vorbringen durch die Verarbeitung fehlerhafter Transistoren der Beklagten und einer dadurch bei ihr eingetretenen Eigentumsverletzung entstanden sind.

Die Klägerin fertigte für die B. AG, eine Herstellerin von Kraftfahrzeugen, Zentralverriegelungen für Personenkraftwagen. In die Steuergeräte dieser Verriegelungen baute sie je vier von ihr zum Stückpreis von 3,9 Pfennig von einem zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden Unternehmen bezogene und nach ihrer Behauptung von der Beklagten hergestellte Transistoren des Typs BC 337-40 ein, nachdem sie diese jeweils mit anderen Bestandteilen auf Leiterplatinen aufgelötet und die Platinen sodann mit einem Schutzlack überzogen hatte.

Ende September 1992 erfuhr die Klägerin von der B. AG, daß es zu zahlreichen Ausfällen bei den Steuergeräten der Zentralverriegelungen gekommen war. Bis April 1994 stieg die Ausfallquote auf rund 75%. Die fehlerhaften Steuergeräte wurden von der B. AG anfangs an die Klägerin zurückgegeben, später jedoch bereits bei den Vertragshändlern der B. AG ausgemustert.

Die Klägerin geht aufgrund eines von ihr eingeholten Gutachtens davon aus, daß die Ursache für den Ausfall der Steuergeräte in einem Fehler der Transistoren liege. Bei deren Herstellung sei von der Beklagten in bestimmten Fertigungswochen zuviel des aus Silber-Epoxidharz bestehenden Klebematerials verwendet worden. Dadurch hätten sich im Laufe der Zeit unter dem Einfluß elektrischer Spannungen, erhöhter Temperaturen und Feuchtigkeit leitfähige Verbindungen zwischen Basis und Kollektor der Transistoren gebildet und zu den Fehlfunktionen geführt. Der Produktfehler sei bei der Beklagten infolge unzureichender und ungeeigneter Maßnahmen zur Qualitätssicherung nicht entdeckt worden.

Die Klägerin hat einen Austausch der fehlerhaften Transistoren ohne Beschädigung der anderen Bauelemente der Steuergeräte für unmöglich gehalten; er sei zudem nach den Qualitätsrichtlinien der B. AG nicht zulässig und jedenfalls mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht durchführbar. Die Klägerin hat für die schadhaften Steuergeräte Ersatzgeräte an die B. AG geliefert. Diese hat gegen die Klägerin zusätzlich Ansprüche auf Ersatz von Kosten für den Aus- und Einbau der Steuergeräte sowie für die Bearbeitung des Schadensfalles geltend gemacht und diese Ansprüche mit Vergütungsforderungen der Klägerin aus anderen Lieferungen verrechnet.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.311.740,60 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht meint das Berufungsgericht, der Klägerin stünden schon aus Rechtsgründen keine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Denn aus dem Klagevorbringen ergebe sich keine Verletzung des Eigentums der Klägerin. Hiernach sei infolge des Einbaus der angeblich fehlerhaften Transistoren weder, wie bei einem "weiterfressenden Mangel", durch einen abgrenzbaren schadhaften Teil einer Gesamtsache nachträglich ein Schaden an den zunächst intakten Teilen der Sache entstanden, noch habe, wie im Rechtsstreit BGHZ 117, 183, bei einer durch den Einbau eines defekten Teils funktionsunfähigen Gesamtsache eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur zwangsläufig zu einer Beschädigung bisher nicht defekter Teile der Sache geführt. Vielmehr sei nach dem Vorbringen der Klägerin der Schaden hier bereits bei der Herstellung der Steuergeräte unter Verwendung der schadhaften Transistoren eingetreten, da eine Reparatur mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich gewesen sei. Damit habe es schon von Anfang an keine funktionsfähigen Steuergeräte gegeben. In einem solchen Fall bestehe aber jedenfalls bezüglich des hier geltend gemachten, auf der Funktionsunfähigkeit der Steuergeräte beruhenden Schadens kein deliktischer Ersatzanspruch.

Abgesehen davon verkenne die Klägerin, daß auch auf der Grundlage der bereits genannten Entscheidung BGHZ 117, 183 nicht sämtliche mit der Fehlerhaftigkeit der Gesamtsache zusammenhängenden Schäden zu ersetzen seien, sondern nur diejenigen, die durch die zwangsläufige Beschädigung der fehlerfreien Teile bei einem Austausch der fehlerhaften herbeigeführt würden. Die Höchstgrenze des ersatzfähigen Schadens liege deshalb hier bei den Produktionskosten der Steuergeräte abzüglich des Wertes der schadhaften Transistoren. Auch diese Produktionskosten könne die Klägerin im Streitfall jedoch nicht verlangen, weil zu keinem Zeitpunkt ein fehlerfreies oder wenigstens reparaturfähiges Steuergerät existiert habe. Ob von der Klägerin jedenfalls der Ersatz der Materialkosten der fehlerfreien Komponenten der Steuergeräte beansprucht werden könne, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Klägerin begehre nicht den Ersatz dieses Materialwertes, sondern der ihr von der B. AG in Rechnung gestellten Kosten. Darin seien aber die Materialkosten nicht einmal zu einem geringen Teil enthalten.

Schließlich stehe der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Soweit sie kurz vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug vorgetragen habe, die Beklagte habe trotz ihrer Kenntnis der schlechten Testergebnisse und der Erkennbarkeit möglicher Schäden durch den Einbau der fehlerhaften Transistoren in komplizierte Geräte die Transistoren auch weiterhin auf die bisherige Weise hergestellt und in der Folgezeit ihre Abnehmer ohne Warnhinweise mit diesen fehlerhaften Produkten beliefert, sei ihr Vorbringen als verspätet zurückzuweisen. Denn die Klägerin habe zwar schon im ersten Rechtszug auf die Bedeutung der schlechten Testergebnisse hingewiesen, diesen Vortrag in ihrer Berufungsbegründung aber nicht wieder aufgegriffen und die Verspätung ihres schließlich dann doch erfolgten Vorbringens nicht entschuldigt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Da das Berufungsgericht die zur Begründung des Klagebegehrens geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche ohne Sachaufklärung aus Rechtsgründen verneint hat, ist der revisionsrechtlichen Prüfung der Sachvortrag der Klägerin zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage kann die Abweisung der Klage nicht bestehenbleiben.

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, daß in der auf dem Einbau mangelhafter Transistoren beruhenden Funktionsunfähigkeit der Steuergeräte keine zu deliktischen Schadensersatzansprüchen führende Verletzung des Eigentums der Klägerin an diesen Geräten gesehen werden kann. Insoweit hat sich der von der Klägerin der Beklagten angelastete Produktfehler lediglich auf das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse der Klägerin an gebrauchstauglichen Steuergeräten ausgewirkt, nicht aber das Integritätsinteresse der Klägerin am Bestand unbeschädigten Eigentums beeinträchtigt (vgl. BGHZ 117, 183, 187 f. m.w.N.). Denn der durch den Einbau der mangelhaften Transistoren eingetretene Unwert der Steuergeräte haftete diesen bereits seit ihrer Herstellung an; er ist allein auf enttäuschte und vom Deliktsrecht nicht geschützte Vertragserwartungen der Klägerin beim Bezug der Transistoren zurückzuführen. Hinsichtlich der Steuergeräte ist daher der bei der Klägerin eingetretene Schaden mit der im Mangel verkörperten Entwertung dieser Geräte "stoffgleich" (vgl. auch BGHZ 86, 256, 258 ff. und 105, 346, 355).

2. Der Nachprüfung nicht stand halten jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens versagt, der ihr nach ihrem Vorbringen durch eine Verletzung des Eigentums an den zusammen mit den Transistoren in die Steuergeräte eingebauten weiteren Bestandteilen entstanden ist.

a) Mit Recht beanstandet es die Revision als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, die Klägerin begehre keinen Ersatz für den Materialwert der durch den Zusammenbau mit den fehlerhaften Transistoren wertlos gewordenen fehlerfreien Komponenten, das Klagevorbringen nicht vollständig berücksichtigt habe. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift bei der Berechnung des geltend gemachten Schadens als erste Position den Wert der Steuergeräte genannt und ihn auf den Verkaufspreis von 33,95 DM beziffert; sie hat dann unter Einbeziehung weiterer Positionen eine Schadenssumme von insgesamt rund 141 DM je Steuergerät errechnet. In dem somit ausdrücklich genannten Wert dieser Geräte waren die Materialkosten ihrer Bestandteile als Element enthalten, so daß es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an einem Ersatzverlangen der Klägerin bezüglich des (gegebenenfalls noch näher aufzuschlüsselnden) Wertes der nach der Behauptung der Klägerin zunächst fehlerfreien und dann durch den Zusammenbau mit den Transistoren funktionsuntüchtig gewordenen anderen Bestandteile der Steuergeräte fehlt.

b) Die Abweisung des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz des Wertes dieser Bestandteile erweist sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht angestellten Erwägung als zutreffend, daß nach der Sachdarstellung der Klägerin bei ihr auch in bezug auf diese zusammen mit den Transistoren in die Steuergeräte eingebauten weiteren Teile keine Eigentumsverletzung eingetreten sei.

Wie das Berufungsgericht richtig sieht, ist allerdings der Streitfall in dieser Hinsicht anders gelagert als der Sachverhalt in der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung BGHZ 117, 183. Dort ging es um die deliktischen Schadensersatzansprüche des Eigentümers einwandfreier, in eine Gesamtsache eingebauter Einzelteile, die bei der Reparatur dieser Gesamtsache zerstört worden waren (BGH, aaO, S. 188 ff.). In dem vorliegend zu beurteilenden Fall ist eine solche Reparatur nicht erfolgt. Dies rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedoch nicht, hier eine Verletzung des Eigentums der Klägerin an den vor dem Einbau einwandfreien Bestandteilen der Steuergeräte zu verneinen.

aa) Zunächst ist zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubstanz voraussetzt; sie kann auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache erfolgen (BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 350; Senatsurteile vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205; vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319, 320 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348). Eine solche Beeinträchtigung der Klägerin in der Verwendbarkeit ihrer vor dem Zusammenbau mit den Transistoren funktionstüchtigen anderen Einzelteile der Steuergeräte ist hier durch die Zusammenfügung eingetreten. Denn diese Teile können nach dem insoweit übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand aus den funktionsuntüchtigen Steuergeräten wieder ausgebaut und deshalb von der Klägerin nicht mehr in anderer Weise genutzt werden.

bb) Es bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen bei der Prüfung der rechtlichen Auswirkungen einer solchen Beeinträchtigung der Verwendbarkeit beim Zusammenbau mehrerer Einzelteile auf diese einzelnen Teile geschaut werden darf oder ob insoweit allein auf die Möglichkeit zu einer Nutzung der Gesamtsache abzustellen ist. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil die in BGHZ 117, 183, 189 als nicht entscheidungserheblich offengelassene Frage, ob eine Eigentumsverletzung bereits durch die Verbindung der fehlerfreien mit den fehlerhaften Bestandteilen der Gesamtsache eingetreten ist, jedenfalls für Sachgestaltungen der hier vorliegenden Art zu bejahen ist. Sind nämlich; wie im Streitfall, zuvor unversehrt im Eigentum des Herstellers der Gesamtsache stehende Einzelteile durch ihr unauflösliches Zusammenfügen mit fehlerhaften anderen Teilen nicht nur in ihrer Verwendbarkeit, sondern erheblich in ihrem Wert beeinträchtigt worden, hier sogar gänzlich wertlos geworden, so ist bereits dadurch ebenso wie bei der Zerstörung ihrer Substanz eine Eigentumsverletzung eingetreten. Dies hat der erkennende Senat u.a. bereits für das Auftragen fehlerhafter Lacke auf dadurch in ihrem Wert geschädigte Möbel ausgesprochen (NA-Beschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90 - zu OLG Düsseldorf, VersR 1992, 100; Senatsurteil vom 11. Juni 1996 - VI ZR 202/95 - VersR 1996, 1116, 1117; siehe auch Dunz, Anmerkung zu BGHZ 117, 183 in: JR 1992, 470, 471). Für die im Streitfall durch den Zusammenbau zu den Steuergeräten wertlos gewordenen Einzelteile der Klägerin kann nichts anderes gelten.

cc) Dem steht auch nicht die Sachrüge der Revisionserwiderung entgegen, daß die Klägerin durch die Herstellung der Steuergeräte gemäß § 950 Abs. 1 BGB originäres Eigentum an diesen von vornherein unbrauchbaren Geräten erworben habe und daß deshalb, wie auch bei einer Verbindung nach § 947 BGB, insoweit eine "Stoffgleichheit" zwischen Schaden und Mangelunwert vorliege. Denn die Überlegung, in welcher Weise die Klägerin das Eigentum an den Steuergeräten erworben hat, ist ohne Belang für die im Streitfall allein entscheidungserhebliche Frage, ob durch den Zusammenbau der Steuergeräte eine Verletzung des bereits vor diesem Zeitpunkt bestehenden Eigentums der Klägerin an den in diese Geräte eingebauten unversehrten Teilen eingetreten ist.

(a) Eine Eigentumsverletzung der Klägerin würde zudem nicht einmal dann ausgeschlossen sein, wenn den beschädigten Sachen bereits im Zeitpunkt der auf sie erfolgten Einwirkung keine sachenrechtliche Selbständigkeit mehr zugekommen wäre. Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, müssen sachenrechtliche Zuordnungsvorschriften für das Schadensrecht nicht unbedingt maßgeblich sein (BGHZ 102, 322, 326). Aus diesem Grunde wird von der Rechtsprechung, wie sich u.a. aus der Entscheidung BGHZ 117, 183, 188 ff. ergibt, bei der Frage nach einer Verletzung des Eigentums an Einzelteilen einer Sache auch nicht entscheidend auf deren sachenrechtliche Selbständigkeit abgestellt (siehe dazu Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, Bd. 1, 2. Aufl., § 21 Rdn. 103). Maßgeblich ist vielmehr die im Wege einer wertenden Ausgrenzung zu beantwortende Frage, ob durch die Beschädigung oder Zerstörung solcher Einzelteile das Integritäts- oder allein das Äquivalenzinteresse des Eigentümers beeinträchtigt worden ist (vgl. BGHZ 86, 256, 258 ff.; siehe auch Schlechtriem, BGH EWiR § 823 BGB 5/92, 347, 348).

(b) Dabei ist in Fällen der Beschädigung oder Zerstörung von Einzelteilen insbesondere auch zu prüfen, ob zwischen dem Mangelunwert der (Gesamt-)Sache und dem eingetretenen Schaden eine völlige "Stoffgleichheit" besteht (vgl. u.a. Senatsurteil vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - VersR 1985, 837 f.). Dies ist gemäß den obigen Ausführungen regelmäßig zu verneinen, wenn den zum Einbau in eine Gesamtsache bestimmten einwandfreien Teilen durch den Zusammenbau mit fehlerhaften anderen Teilen eine ihnen zuvor zukommende Verwendbarkeit in einer Weise genommen wird, daß sie dadurch gänzlich wertlos werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai 1985 - VI ZR 168/83 - aaO und vom 24. März 1992 - VI ZR 210/91 - VersR 1992, 758, 759; siehe auch Kullmann in: Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, KzA 1512/15 Schlechtriem, BGH EWiR § 823 BGB 2/94, 135, 136; Hinsch, VersR 1992, 1053, 1054).

(c) Eine andere Sicht ist schließlich auch nicht aus den Gründen der Senatsentscheidung zu einer vom Käufer zusammengebauten und dann eingestürzten Kfz-Hebebühne vom 18. Januar 1983 (VI ZR 270/80 - VersR 1983, 346) geboten. In jenem Rechtsstreit war kein Ersatz für Schäden an der Hebebühne selbst oder an ihren Bestandteilen verlangt worden. Darauf gerichtete Ersatzansprüche wären aber auch dort an sich möglich gewesen (siehe dazu Kullmann, aaO).

(d) Ist somit im Streitfall die Eigentumsverletzung an den sonstigen, mit den Transistoren in die Steuergeräte eingebauten einwandfreien Teilen der Klägerin bereits mit dem Einbau eingetreten, so bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit den gegen die auf den Ausbau abstellende Entscheidung BGHZ 117, 183, 189 von einem Teil der Literatur erhobenen Bedenken, daß es dann in nicht angebrachter Weise vom Verhalten des Herstellers der Gesamtsache abhänge, ob, wann und in welchem Umfang sich sein Schaden aktualisiere (vgl. Schmidt-Salzer, Anmerkung zu BGHZ 117, 183 in: LM § 823 (Ac) BGB Nr. 53 Bl. 2034 f.; Hinsch, aaO, S. 1057; siehe auch Kullmann, NJW 1992, 2669, 2671).

3. Mit Recht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB als verspätet zurückgewiesen hat.

Wie das Berufungsgericht ausführt, hat die Klägerin im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 4. März 1997 das in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. Juli 1995 unter Beweis gestellte Vorbringen wiederholt, die Beklagte habe aufgrund eines von ihr durchgeführten Tests schon frühzeitig Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der in einem bestimmten Zeitraum gefertigten Transistoren gehabt, dennoch aber die Transistoren auf die gleiche Weise weiter produziert, obwohl ihr die Ursachen für das schlechte Testergebnis unbekannt gewesen seien; die Beklagte habe auch ihre Abnehmer nicht gewarnt, obwohl ihr klar gewesen sei, daß durch den Einbau der Transistoren in komplizierte Geräte immense Schäden entstehen könnten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung gemäß der (von der Klägerin zwar nicht ausdrücklich genannten, einer solchen Benennung aber auch nicht bedürftigen) Vorschrift des § 826 BGB für möglicherweise erheblich gehalten, es aber nach §§ 296 Abs. 1, 519 Abs. 3 Nr. 2, 527 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil es nicht schon in der Berufungsbegründung vorgetragen und die Verspätung auch nicht entschuldigt worden sei. Das begegnet verfahrensrechtlichen Bedenken.

a) Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Sie hat dabei u.a. beanstandet, daß sich das Landgericht nicht mit der Schadensursache an den Transistoren und der Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür auseinandergesetzt habe, und geltend gemacht, daß dies zu ihrem in allen Teilen aufrechterhalten bleibenden erstinstanzlichen Vortrag nunmehr im Berufungsrechtszug werde geschehen müssen.

b) Dieser Angriff gegen das Urteil des Landgerichts reichte unter den besonderen Umständen des Streitfalles aus, um das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin auch in bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des § 826 BGB zur Grundlage einer Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts zu machen. Denn die Berufungsbegründung ging insoweit über eine bloß pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag (zu deren Zulässigkeit bei besonderen Fallgestaltungen siehe Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96 - VersR 1997, 1422, 1423) hinaus und beanstandete als schon im Ansatz verfehlt, daß das Landgericht die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen hatte, ohne Feststellungen zum Sachvortrag der Klägerin zu treffen. Daraus war sowohl für das Berufungsgericht als auch für die Beklagte klar zu erkennen, daß die Klägerin das dem Landgericht zur Begründung der Klage unterbreitete tatsächliche Vorbringen auch im zweiten Rechtszug nicht einschränken wollte (vgl. allgemein auch BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 11).

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur Aufklärung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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