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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: VI ZR 142/06
Rechtsgebiete: ZPO, AtomG


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
AtomG § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 142/06

vom 27. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. März 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Weder das Berufungsurteil noch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sind "offenkundig unrichtig". Zwar mag überraschend sein, dass Verbrennungen der Augen, der Haut und des Kiefers in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit zwei Kernspinuntersuchungen nicht zu Ansprüchen des Geschädigten führen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vermochte aber keine durchgreifende Anspruchsgrundlage aufzuführen. Die Voraussetzungen für Beweiserleichterungen zur Kausalität und zum Verschulden des Beklagten sind nicht dargetan.

Das Privatgutachten der Gesellschaft "Umweltphysik" zeigt ebenfalls nicht auf, dass solche Schädigungen die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis (typischer Geschehensablauf) erfüllen. Auf die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich seiner "SAR" hatte schon das Landgericht ein Zusatzgutachten in Auftrag gegeben. Gleiches gilt zu den Voraussetzungen für eine "tatsächliche Vermutung" der Kausalität, die ohnedies bislang nicht anerkannt ist.

Vortrag zu Beweiserleichterungen nach einem groben Behandlungsfehler oder nach unterlassener Befunderhebung ist nicht ausreichend dargetan. Eine Anwendung der Grundsätze über das voll beherrschbare Risiko - sofern sie überhaupt auf die Kausalität anwendbar sind - scheitert daran, dass das verwendete Gerät keinen feststellbaren Fehler aufgewiesen hat.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 26 AtomG sind nicht ersichtlich dargetan.

Ende der Entscheidung

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