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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: VI ZR 164/04
Rechtsgebiete: BDSG, ZPO


Vorschriften:

BDSG § 28
BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 2
BDSG § 28 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 164/04

vom 13. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzzweck des § 28 BDSG schließe im Schadensfall eine Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BDSG fordert eine Abwägung der Interessen und im Bereich des Kreditwesens stehen für den von einem SCHUFA-Eintrag Betroffenen nicht Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes und der informationellen Selbstbestimmung, sondern finanzielle Interessen im Vordergrund. Ob den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum rechtmäßigen Alternativverhalten in allem gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Im Streitfall ist ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte bei rechtmäßigem Verhalten denselben Erfolg nicht nur hätte herbeiführen können, sondern tatsächlich herbeigeführt hätte. Sie hatte die Grundlage für ein rechtmäßiges Alternativverhalten durch die Kündigung auch des Girokredits in demselben Schreiben, das die Kündigung des Hypothekenkredits enthielt, bereits gelegt, so dass es nur noch der entsprechenden Mitteilung an die SCHUFA bedurfte. Dafür, dass die Angabe der anderen Kontonummer für die Klägerin weniger schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt hätte, ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil das angegebene Konto in dem SCHUFA-Eintrag als "Girokonto in Abwicklung" bezeichnet war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.701.178,36 €

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