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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: VI ZR 167/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 167/07

vom 4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und erfordert auch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat der Aussage des Zeugen entnommen, dass dieser weder eine Bewegung des Busses nach links noch einen anderen Umstand wahrgenommen habe, der den Schlenker des Klägerfahrzeugs erklären würde. Unter diesen Umständen könnte die Berücksichtigung des Gefährdungsgefühls des Zeugen nicht zwingend zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung führen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 88.873,05 €

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