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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: VI ZR 184/03
Rechtsgebiete: SGB X, ZPO


Vorschriften:

SGB X § 116 Abs. 3
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 184/03

vom 25. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert und auch die Voraussetzungen anderer Zulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Zwar hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Kläger die Regelung in § 116 Abs. 3 SGB X außer Acht gelassen. Es hat infolgedessen die Rentenleistungen der Sozialversicherungsträger (Witwen- und Halbwaisenrenten) auf den nicht vom Schadensersatzanspruch abgedeckten Unterhaltsbetrag angerechnet und - da dieser nicht voll ausgeschöpft wird - die Hinterbliebenenrenten bei der Bemessung der Höhe des Anspruchs gegen die Beklagten unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht aber damit nicht den von der Gesetzeslage und der Entscheidung des Senats (BGH 146, 84 ) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, daß auch bei Mitverschulden des Geschädigten ein Quotenvorrecht zu seinen Gunsten besteht. Weder findet die Vorschrift des §116 Abs. 3 SGB X im Berufungsurteil auch nur Erwähnung noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht abweicht. Bei Berücksichtigung der gegebenen Umstände liegt vielmehr nahe, daß es sich um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler handelt. So stimmt die Berechnungsweise des Berufungsgerichts in dem fraglichen Punkt überein mit der der Kläger in der Berufungsbegründung, gegen die sich die Beklagten im Berufungsverfahren nicht gewandt haben. Die Vorschrift des § 116 Abs. 3 SGB X wird auch in den weiteren Schriftsätzen der Parteien nicht erwähnt.

Bei einem einfachen Rechtsanwendungsfehler ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber nur dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daß dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht ein Nachahmungseffekt zukommen oder eine Wiederholungsgefahr damit verbunden sein könnte. Hingegen reicht eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, WM 2003, 259). Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder einen Nachahmungseffekt liegen vor, wenn sich die rechtsfehlerhafte Begründung des Urteils verallgemeinern läßt und überdies eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden könnte. Solche Auswirkungen sind im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. In den Gründen des Berufungsurteils vertritt das Berufungsgericht zwar die irrige Auffassung, daß wegen des Mitverschuldens des Getöteten ein Quotenvorrecht der Kläger für die Anrechnung der Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers anzunehmen sei, so wie es bei der Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des hinterbliebenen Ehegatten - insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70 ff.) - besteht. Die Befürchtungen der Beschwerde, andere Instanzgerichte könnten der fehlerhaften Argumentation folgen oder § 116 Abs. 3 SGB X werde vom Berufungsgericht auch weiterhin unzutreffend angewandt, rechtfertigen wegen ihrer Allgemeinheit die Zulassung der Revision jedoch nicht. Es handelt sich lediglich um theoretisch mögliche negative Entwicklungen, die nach jedem Rechtsfehler eintreten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 38.425,04 DM



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