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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: VI ZR 185/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 185/08

vom 18. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Weder liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor noch hat das Berufungsgericht verkannt, dass eine Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen nur bei wesentlich unterschiedlichen Risiken oder wesentlich unterschiedlichen Erfolgsaussichten besteht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 80.824,18 €

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