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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: VI ZR 186/99
Rechtsgebiete: VVG, AVB


Vorschriften:

VVG § 6 Abs. 2
AVB Werkverkehr Nr. 6.1.5
VVG § 6 Abs. 2; AVB Werkverkehr Nr. 6.1.5

Bei der Regelung Nr. 6.1.5 AVB Werkverkehr, wonach Schäden durch nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen sind, handelt es sich nicht um einen objektiven Risikoausschluß, sondern um eine verhüllte Obliegenheit.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - OLG Rostock LG Rostock


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 186/99

Verkündet am: 24. Mai 2000

Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Versicherung für den Werkverkehr, die die Beklagte bei der Klägerin genommen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Gütertransporte im Werkverkehr (AVB Werkverkehr) zugrunde.

Am 23. Januar 1995 transportierte die Beklagte einen Bagger. Sie benutzte dazu ihre Zugmaschine und einen Tieflader. Bei einem Bremsmanöver kam dieses Gefährt von der Fahrbahn ab. Der Bagger wurde beschädigt. Die Klägerin zahlte unter Vorbehalt ihrer Leistungspflicht 50.000 DM an die Beklagte. Diesen Betrag fordert sie mit der Begründung zurück, sie sei nach Nr. 6.1.5 der AVB Werkverkehr leistungsfrei, weil sich das Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden habe.

Der Beklagten sind für die Reparatur und den Transport des Baggers zur Werkstatt insgesamt 74.225,39 DM Kosten entstanden. Widerklagend verlangt sie Zahlung von 24.225,39 DM.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Zahlungsantrag und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht geht - offenbar als selbstverständlich - davon aus, daß es sich bei der Klausel 6.1.5 der AVB Werkverkehr um einen objektiven Risikoausschluß handelt. Demgegenüber ist die Revision der Auffassung, diese Regelung habe eine verhüllte Obliegenheit zum Gegenstand. Die Revision hat Recht.

a) Die Klausel lautet auszugsweise:

"6. Ausschluß und Beschränkung der Haftung

6.1 Ausgeschlossen von der Haftung sind folgende Gefahren und Schäden:

...

6.1.5 ... durch nicht verkehrssicheren Zustand oder Überladung der Fahrzeuge ...

..."

Nach der ständigen Rechtssprechung des Senats kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsklausel an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klauseln. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR 1995, 328 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 51, 356, 360; BGH, Urteile vom 17. September 1986 - IVa ZR 232/84 - VersR 1986, 1097 unter II 2 a; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II).

Der Wortlaut der Überschrift und daß "Schäden durch nicht verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge von der Haftung ausgeschlossen" seien, mag zunächst für einen objektiven Risikoausschluß sprechen. Der Schutz des § 6 VVG, der für die Leistungsfreiheit des Versicherers ein Verschulden voraussetzt, kann dem Versicherungsnehmer aber nicht dadurch entzogen werden, daß Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen so verhüllt werden, daß sie nicht als Verhaltensvorschriften, sondern als Risikobeschreibungen erscheinen (BGHZ 51, 356, 360). Deshalb ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Versicherer von dem generell übernommenen Risiko einen genauer bezeichneten Teil herausnehmen will oder ob der Versicherungsnehmer durch ein bestimmtes Verhalten veranlaßt werden soll, zur Verminderung des Risikos beizutragen, anderenfalls er seinen Versicherungsschutz verliert.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf sein Interesse an (BGHZ 123, 83, 85). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer des Adressatenkreises der Versicherungsbedingungen für den Werkverkehr erkennt, daß er sein Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand halten muß, wenn er den Versicherungsschutz nicht verlieren will. Aus seiner Sicht geht es nicht darum, daß der Versicherer von vornherein einen näher bezeichneten Teil des übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herausnehmen möchte. Der einmal zugesagte Deckungsschutz soll voll unter der Voraussetzung erhalten bleiben, daß der Versicherungsnehmer für einen verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sorgt. Ihm obliegt es, für den Transport der versicherten Güter kein Fahrzeug zu benutzen, das sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Damit wird aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers des hier beteiligten Adressatenkreises ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten gefordert, von dem es abhängen soll, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Ein Fuhrunternehmer oder Spediteur wird die Klausel nicht dahin verstehen, daß er den Versicherungsschutz auch schon dann verliert, wenn das Fahrzeug ohne sein Verschulden und vielleicht ohne seine Kenntnis in einen verkehrsunsicheren Zustand geraten ist.

Damit erweist sich die Klausel Nr. 6.1.5 der AVB aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als eine verhüllte Obliegenheit und nicht, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, als eine Risikoausschlußklausel.

b) Die Revisionserwiderung weist mit Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1985 (II ZR 290/83 - VersR 1985, 629) hin, in der zu einer vergleichbaren Klausel aus der Flußkaskoversicherung ausgeführt ist, es handele sich um einen objektiven Risikoausschluß, weil die Klausel an den Zustand des Schiffes anknüpfe. An dieser eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Auslegung nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, wird nicht festgehalten. Allerdings hatte seinerzeit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in jener Entscheidung schon auf eine neuere Regelung in der Seeversicherung hingewiesen, die als Voraussetzung eines Haftungsausschlusses auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers abstellt. Der Senat hat hinzugefügt, es wäre wünschenswert, daß auch die Klausel aus der Flußkaskoversicherung dem alsbald angepaßt und damit der vielfach nicht mehr als befriedigend empfundene objektive Risikoausschluß durch einen zeitgemäßen Verschuldenstatbestand ersetzt werde.

Da der hier entscheidende IV. Zivilsenat jetzt grundsätzlich auch für Streitigkeiten aus der Flußkaskoversicherung zuständig ist, braucht beim II. Zivilsenat nicht angefragt zu werden, ob er an seiner Entscheidung vom 11. Februar 1985 festhält.

c) Da die Beteiligten bislang von einem verschuldensunabhängigen Risikoausschluß und nicht von einer Obliegenheit ausgegangen sind, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Den Parteien muß Gelegenheit gegeben werden, entsprechend der dargestellten Rechtslage vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzutreten. Insbesondere wird es nach § 6 Abs. 1 VVG darauf ankommen, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, wenn sich das Fahrzeug nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden haben sollte. Auf ein mangelndes Verschulden scheint ihr Vortrag hinzuzielen, sie habe die Hauptuntersuchung und auch die Bremssonderuntersuchungen stets in ordnungsgemäßer Weise durchführen lassen.

2. Für die erneute Verhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

Nach Nr. 6.3 AVB Werkverkehr kann der Versicherungsnehmer entsprechend § 6 Abs. 2 VVG den Kausalitätsgegenbeweis führen. Dies hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat jedoch die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten als nicht hinreichend substantiiert angesehen, der Unfall sei ausschließlich durch das Fehlverhalten des Fahrers verursacht worden. Es fehle an einer substantiierten Darstellung des Unfallgeschehens, die einen andersartigen Ablauf des Unfalls, als ihn der Sachverständige festgestellt habe, als möglich erscheinen lasse.

Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dem wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung nachzugehen haben. Dabei wird es beachten müssen, daß eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen behauptet, die geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maß sie ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (BGH, Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 36/95 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 6 m.w.N.).

Die Revision hat vorgetragen, bei einem Hinweis des Gerichts, daß der Vortrag der Beklagten als nicht hinreichend substantiiert angesehen werde, hätte diese noch weiter vorgetragen. Dazu wird sie nach der Zurückverweisung der Sache Gelegenheit haben.

Ende der Entscheidung

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