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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: VI ZR 190/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249 A
BGB § 328
Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von Unterhaltslasten für sein nichteheliches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der minderjährigen Mutter.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 190/01

Verkündet am: 19. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 23. August 1983 geborene Kläger begehrt von der Beklagten, einer niedergelassenen Gynäkologin, die Freistellung von Unterhaltsansprüchen seines nichtehelichen Kindes, das er Ende Oktober 1998 - also im Alter von 15 Jahren - mit der damals 12 Jahre alten F. gezeugt hat. Diese wurde im Dezember 1998 13 Jahre alt. Am 19. Januar 1999 suchte F. mit ihrer Mutter die Praxis der Beklagten auf, um sich über die Möglichkeiten einer Empfängnisverhütung zu informieren. Über den Verdacht einer Schwangerschaft wurde dabei nicht gesprochen. Die Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder ein Schwangerschaftstest wurden nicht vorgenommen. Bei einer weiteren Untersuchung am 18. Februar 1999 stellte die Beklagte fest, daß F. in der 16. Woche schwanger war.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte hätte die Schwangerschaft bereits bei der Untersuchung am 19. Januar 1999 erkennen müssen. Dann wäre ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen. Die Beklagte habe auch Veranlassung gehabt, die Möglichkeit einer Schwangerschaft zu überprüfen, denn F. habe auf Befragen gesagt, daß sie schon Geschlechtsverkehr gehabt habe und die Frage nach der letzten Regel nicht genau beantwortet.

Die Beklagte meint, der Kläger falle als nichtehelicher Vater nicht in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen ihr und F.. Am 19. Januar 1999 habe im übrigen keine Veranlassung zu weitergehenden Untersuchungen bestanden. Selbst wenn damals die Schwangerschaft festgestellt worden wäre, wäre ein strafloser Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stünden keine Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag zu, weil er weder Vertragspartner der Beklagten noch in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen worden sei. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Anspruch zu verneinen, weil der Kläger als Dritter nicht in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrages zwischen der Beklagten und F. einbezogen worden sei. Im Hinblick auf den Inhalt des Behandlungsvertrages - gynäkologische Untersuchung und Beratung über künftige schwangerschaftsverhütende Maßnahmen - habe die Beklagte diese Leistungen nur für die Patientin erbracht, so daß eine Leistungsnähe des Klägers nicht gegeben gewesen sei. Auch habe die Beklagte nicht erkennen können, daß ein Schutz Dritter im Hinblick auf eine bereits bestehende Schwangerschaft von F. beabsichtigt gewesen sei. Zwar habe sie gewußt, daß F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte, objektive Anhaltspunkte für eine Schwangerschaft hätten jedoch nicht vorgelegen. Auch dürfe davon ausgegangen werden, daß von einer Patientin selbst eine bestehende Schwangerschaft nicht ernsthaft in Betracht gezogen werde, wenn sie Mittel für eine zukünftige Schwangerschaftsverhütung wolle. Bei der ersten Untersuchung sei es für die Beklagte erkennbar ausschließlich um die eigenen Interessen von F. gegangen. Ob "im Sinne eines Reflexes" auch Interessen des Klägers berührt sein könnten, könne dahinstehen. Denn dies würde nicht ausreichen, um den Kläger in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrages einzubeziehen.

II.

Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte verneint.

1. Die Revision meint, ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte sei gegeben, weil dem Kläger die Schutzwirkung des Behandlungsvertrages zugute komme und weil sich F. nach einer sachgemäßen Beratung am 19. Januar 1999 für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätte. Dabei wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht in den Schutzbereich des zwischen F. und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen.

Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von den für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil BGHZ 56, 269, 273 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Auffassung des Berufungsgerichts vom Inhalt des Behandlungsvertrages ein zu enges Verständnis zugrunde liegt. Nach dessen Zweck und Inhalt sollte eine Schwangerschaft der nach ihrem Alter noch kindlichen Patientin vermieden werden. Auf Grund des Anamnesegespräches war der Beklagten bekannt, daß F. bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Das bedeutet für den Inhalt des Behandlungsvertrages, daß die Beklagte der F. zunächst eine sorgfältige Untersuchung schuldete, bei der - was mangels tatrichterlicher Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die bereits bestehende Schwangerschaft entdeckt worden wäre; sodann aber schuldete sie schon im Hinblick auf die Jugendlichkeit der Patientin auch eine Beratung über das weitere Vorgehen, nachdem die zunächst angestrebte Verhütung obsolet geworden war. Selbst wenn jedoch die Beklagte dabei zum Hinweis auf die Möglichkeiten eines legalen Schwangerschaftsabbruches verpflichtet gewesen sein sollte, konnte der Behandlungsvertrag zwischen F. und der Beklagten keinen weiterreichenden Inhalt haben. Insbesondere war die Beklagte entgegen der ursprünglichen Auffassung der Revision nicht verpflichtet, selbst den Abbruch vorzunehmen. Das bedarf im Hinblick auf die gesetzliche Konzeption des Schwangerschaftsabbruches keiner weiteren Darlegungen.

2. Bei einem solchen Verständnis des Behandlungsvertrages liegt es schon nach den allgemeinen Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und nach den Umständen des Streitfalls eher fern, daß der Kläger in seinen Schutzbereich einbezogen gewesen sein könnte, weil zum einen die für einen solchen Vertrag erforderliche Leistungsnähe zugunsten des Klägers nicht ersichtlich ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - aaO m.w.N.) und im übrigen auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist. Soweit nämlich der Vertrag auf Verhütung einer künftigen Schwangerschaft gerichtet war, kann er dem Kläger schon deshalb nicht zugute kommen, weil F. bei Vertragsschluß bereits schwanger war, andererseits jedoch im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes (also dem Zeitpunkt, der die Unterhaltspflichten des Klägers ausgelöst hat) überhaupt noch kein Vertrag zwischen F. und der Beklagten bestand, in den der Kläger hätte einbezogen sein können.

3. Soweit der Kläger sich darauf beruft, F. hätte sich bei einer Feststellung der Schwangerschaft am 19. Januar 1999 zu deren Abbruch entschlossen, kann er auch hieraus für sich keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten.

a) Die Revision läßt offen, nach welcher Regelung der Schwangerschaftsabbruch im vorliegenden Fall überhaupt hätte vorgenommen werden können, wobei sie allerdings vom grundsätzlich Bestehen einer Frist auszugehen scheint (hierzu unten b). Soweit die Beklagte auf § 218 a Abs. 1 StGB verweist und geltend macht, daß ein Abbruch nach dieser Vorschrift nicht mehr möglich gewesen wäre, besteht Anlaß zu folgender Klarstellung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 95,107; 129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 5 f.) kann eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt worden wäre. § 218 a StGB läßt einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder einer kriminologischen Indikation (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB) zu. Ein allein auf der Beratungslösung beruhender Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB, auf den die Beklagte abstellt, wäre hingegen nicht rechtmäßig gewesen. Deshalb könnte ein Vertrag über Untersuchungen zur Vorbereitung eines solchen Schwangerschaftsabbruchs auch nicht Grundlage eines Anspruches auf Ersatz des Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein. § 218 a Abs. 1 StGB klammert zwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort bestimmten Voraussetzungen aus dem Straftatbestand aus. Dies bedeutet aber lediglich, daß er nicht mit Strafe bedroht ist (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 4/92, 5/92 - BVerfGE 88, 203, 273 ff.). Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, daß die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt (BVerfG aaO).

b) Soweit der Kläger auf die schwere Belastung der F. durch die Schwangerschaft und die Geburt des Kindes im Hinblick auf ihr kindliches Alter hinweist, könnte dies auf eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs aus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB abzielen, wobei allerdings der Vortrag des Klägers hierzu wenig aussagekräftig ist. Jedenfalls wäre ein Abbruch aufgrund dieser Indikation nicht fristgebunden und von daher bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen. Indessen erstreckt sich auch dann, wenn ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren in Betracht kommt, der Schutzumfang des Behandlungsvertrages regelmäßig nicht auf die Bewahrung vor belastenden Unterhaltsaufwendungen für das Kind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071; BGHZ 143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - S. 9). Der vorliegende Fall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob und unter welchen Umständen der Schutzzweck eines auf diese Indikation gestützten Vertrages ausnahmsweise auch die Vermeidung einer finanziellen Belastung mit Unterhaltsansprüchen umfaßt und ob der Kläger grundsätzlich in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen sein könnte. Unter den Umständen des Streitfalls könnte nämlich selbst eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen F. und der Beklagten - unabhängig von der Frage, ob hierfür eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zu fordern wäre - auch deshalb nicht zu einem Schadensersatzanspruch der geltend gemachten Art führen, weil der Kläger - wie er selbst erkennt - die Entscheidung der F., das Kind auszutragen, hinnehmen muß. Anhaltspunkte dafür, daß F. bei Feststellung der Schwangerschaft am 18. Februar 1999 aus Unkenntnis der auch dann noch bestehenden Möglichkeit eines Abbruches aus medizinischer Indikation oder aus anderen, von der Beklagten eventuell zu vertretenden Umständen hierauf verzichtet haben könnte, sind aus dem hierfür maßgeblichen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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