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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: VI ZR 194/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 194/07

vom 8. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Vortrag vor dem Tatrichter, nach welchem ein Dammschutz den Dammriss zuverlässig verhindert hätte oder dessen Unterlassung grob fehlerhaft gewesen wäre, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.338,76 €



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