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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2000
Aktenzeichen: VI ZR 2/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321
ZPO § 321

Ein Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die Revision dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist.

BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - OLG Oldenburg LG Oldenburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 2/00

vom

20. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten gemäß § 554 a ZPO als unzulässig verworfen.

Streitwert: 26.840 DM.

Gründe:

1. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3. September 1999 unter Klagabweisung im übrigen die Schmerzensgeldklage des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Unfall vom 3. Mai 1998 zu ersetzen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Revision angegriffen.

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht den Tatbestand des Urteils nachträglich dahin berichtigt, daß der Kläger im Berufungsrechtszuge auch beantragt hatte, ihm eine monatliche Rente von 1.220 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2000 zu zahlen. Durch Ergänzungsurteil vom 19. November 1999 hat das Berufungsgericht sodann das Grundurteil auf diesen Zahlungsantrag erstreckt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er geltend macht, das Ergänzungsurteil sei ohne den nach § 321 ZPO erforderlichen Antrag ergangen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Ein Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO unterliegt zwar der selbständigen Anfechtung. Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einer selbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - VersR 1980, 263; BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113). Daran fehlt es hier. Das Ergänzungsurteil, durch das der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, beschwert den Beklagten lediglich mit 26.840 DM, was die Revision nicht in Abrede stellt. Damit fehlt es auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision keinen Anlaß geben, an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Ergänzungsurteils. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegeben, für die keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

Ende der Entscheidung

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