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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: VI ZR 2/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO n.F. § 531 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 2/03

vom 20. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Den in der Berufungsinstanz neuen Vortrag zu einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nach § 531 Abs. 2 ZPO n.F. nicht zugelassen. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, daß die Gewährung rechtlichen Gehörs ergeben hätte, daß in erster Instanz die Geltendmachung dieses Gesichtspunkts ohne Nachlässigkeit der Partei unterblieben ist. (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n.F.). Die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Gedächtnisses der Klägerin entlasten sie nicht, weil ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden dem ihren gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), den Vortrag fehlender Aufklärung fahrlässig unterlassen hat, obwohl er bei der Prüfung der Krankenunterlagen festgestellt hat, daß eine dokumentierte Aufklärung nicht existiert (Beschwerdebegründung Seite 7). Daß er die Klägerin auf diesen Sachverhalt nicht hätte ansprechen können, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 40.903,35 €



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