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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: VI ZR 206/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 206/04

vom 3. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 11. Juni 2004 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, daß die Klägerin auch wegen der ohne wirksame Einwilligung durchgeführten und damit rechtswidrigen Hysterektomie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangt.

In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin macht insoweit zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Die Klägerin hat in der Klageschrift bereits den Antrag auf Schmerzensgeld für die Vornahme der Hysterektomie als solcher gestellt. Mit der Berufung hat sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hätte deshalb diesen Schmerzensgeldanspruch in seine Überlegungen einbeziehen müssen, obwohl es den Ursachenzusammenhang zwischen der Operation und dem Schlaganfall der Klägerin nicht feststellen konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe geht dazu nichts hervor. Diese behandeln ausschließlich den Ursachenzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schäden, die Folge des von der Klägerin am Morgen des 5. Mai 1995 erlittenen Infarkts sind, und der Hysterektomie. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht den betreffenden Antrag der Klägerin bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Damit hat es das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem entscheidenden Punkt des Klagevorbringens verletzt.

Der Zulassung der Revision und der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es zur Behebung des Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschrift des § 544 Abs. 7 ZPO, die durch Art. 1 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3220) eingefügt worden ist, in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - vorgesehen zur Veröffentlichung). Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.001 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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