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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: VI ZR 21/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 21/03

vom 5. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben des Klägers und seiner instanzgerichtlichen Rechtsanwältin gegen die die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Bestellung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2004 und 9. Dezember 2004 werden zurückgewiesen, da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde geben.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils von einem beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1989 im Beitrittsgebiet geltend, wobei ihn der Beklagte mit dessen Mokick überfahren hatte, nachdem der Kläger mit seinem Fahrrad unter Alkoholeinfluß (2,9 Promille) zu Fall gekommen war und zum Unfallzeitpunkt quer auf der Fahrbahn lag. Nachdem zunächst die staatliche Versicherung der DDR Schadensersatzleistungen erbracht hatte, schloß der Kläger im Jahre 1994 mit deren Rechtsnachfolgerin einen Abfindungsvergleich mit Vorbehalt der Geltendmachung weiterer immaterieller Schäden bei unvorhersehbaren Spätfolgen bzw. Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und mit Vorbehalt der Geltendmachung weiterer materieller Schäden ab dem 1. Januar 1994. Nachdem der Kläger im Juli 1994 u.a. eine Lungenembolie und im November 1997 einen Darmverschluß erlitten hatte, machte er weitere materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend, die ihm zum Teil vom Landgericht und (teilweise abändernd) vom Oberlandesgericht zuerkannt worden sind. Das Oberlandesgericht hat gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen. Mit Hilfe seiner Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen, soweit das Berufungsgericht für ihn nachteilig entschieden hat. Hierfür begehrte der Kläger zunächst die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nach deren Verweigerung die Beiordnung eines Notanwalts, die ihm vom Senat ebenfalls verweigert worden ist. Die hiergegen gerichteten Gegenvorstellungen haben keinen Erfolg. Nachdem auch nach weiterem Zuwarten keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingegangen ist, ist nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).

II.

Für die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung waren im wesentlichen folgende Gründe tragend:

Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der nicht ersichtlich ist, inwieweit sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat weitere immaterielle und materielle Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Spätfolgen des Verkehrsunfalles nicht durch den von ihm unterzeichneten Abfindungsvergleich als ausgeschlossen erachtet, sondern ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 € zuerkannt und eine Ersatzpflicht der Beklagten für weitere immaterielle und materielle Schadensersatzansprüche zu einer Quote von 70% festgestellt. Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger, der einen Erwerbsschaden als selbständiger Bauunternehmer geltend macht, hatte seinen Steuerberater trotz mehrfacher Aufforderungen des Gerichts nicht von der Schweigepflicht entbunden. Stattdessen wollte er seinen Verdienstausfall "abstrakt" auf der Grundlage einer fiktiven Anstellung bei einem anderen Unternehmen berechnen. Dies hat ihm das Berufungsgericht mit Recht versagt (vgl. BGHZ 54, 45, 53).

Ende der Entscheidung

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