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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: VI ZR 219/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB, GG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004
StGB § 186
GG Art. 5 Abs. 1
Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und als üble Nachrede verboten werden, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2008

durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Wellner,

die Richterin Diederichsen und

die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2006 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/9.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Äußerung in einem Presseartikel. Klägerinnen sind die neun zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) gehörenden Landesrundfunkanstalten. Das zehnte Mitglied der ARD, die Deutsche Welle (eine Bundesrundfunkanstalt), ist am Verfahren nicht beteiligt. Das beklagte Verlagsunternehmen ist Herausgeberin der Märkischen Oderzeitung und veröffentlichte am 25. Juni 2005 im Internet unter www.moz.de folgende Meldung der Presseagentur Deutscher Depeschendienst (ddp):

"ARD überprüft Missbrauch von Subventionen

München (ddp) Nach dem Schleichwerbeskandal in der Vorabendserie "Marienhof" überprüft die ARD einen möglichen Missbrauch von Subventionen. Dabei geht es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia, mit denen offenbar seichte und anspruchslose Sendungen der ARD unterstützt werden, wie das Münchner Magazin "Focus" am Samstag vorab berichtete. Eigentlich sollten mit dem Geld jedoch anspruchsvolle Filme, Dokumentationen und regionale Kulturfestivals finanziert werden.

Laut "Focus" fördert Nordmedia, an der auch das Land Niedersachsen und der NDR beteiligt sind, zum Beispiel die ARD-Show "Alida - Lust am Wohnen". Die Sendung, in der Moderatorin Alida Gundlach Einrichtungstipps gibt, werde mit rund 226.600 Euro bezuschusst. Auch NDR-Sendungen wie die "Fettwegshow" und "Lieb und struppig sucht ..." erhielten üppige Fördergelder. In Gesprächen mit ARD-Intendant Jobst Plog habe Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) auf neue Richtlinien für die Vergabe der zehn Millionen Euro gepocht, die Nordmedia jährlich zur Verfügung stehen.

Wie das Magazin weiter berichtet, zeigt das ARD-Schulfernsehen seit Jahren Informationssendungen über Versicherungen, die von der Versicherungswirtschaft bezahlt wurden. Der Fünfteiler "So gut wie sicher" werde auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks (BR) zwar als Produktion der Firma Argus Film im Auftrag des BR bezeichnet. Als die Serie 2003 beim Deutschen Wirtschaftsfilmpreis ausgezeichnet wurde, sei jedoch als Auftraggeber das Informationszentrum der deutschen Versicherungen angegeben worden. BR-Sprecher R. K. sagte dem "Focus", sein Sender habe "ein reines Gewissen", werde den Fall aber prüfen."

Nordmedia ist die gemeinsame Mediengesellschaft der Bundesländer Niedersachsen und Bremen und besteht aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Klägerinnen zu 4 und zu 6 maßgeblich beteiligt sind.

Die Klägerinnen behaupten, die ARD habe eine Überprüfung bei Nordmedia weder veranlasst noch durchgeführt. Sie beantragen, der Beklagten die weitere Verbreitung der Äußerung "die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia" im Internet zu verbieten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Die nicht am Verfahren beteiligte Deutsche Welle sei kein notwendiger Streitgenosse der Klägerinnen.

Diesen stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB zu. Sie seien als Mitglieder der ARD von der Meldung einzeln betroffen und aktiv legitimiert. Die Meldung stelle eine üble Nachrede dar. Die behauptete Tatsache, die ARD führe eine Überprüfung durch, sei als unwahr anzusehen, weil die Beklagte auf das ausreichende Bestreiten der Klägerinnen keine Belegtatsachen genannt habe. Die Meldung beinhalte den Vorwurf des lässigen Umgangs mit öffentlichen Geldern und stelle die Möglichkeit des Missbrauchs solcher Gelder in den Raum. Dies sei geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu machen. Die Beklagte habe rechtswidrig gehandelt, weil sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und die Agenturmeldung ohne die erforderliche Nachrecherche verbreitet habe. Ein Aktualitäts- bzw. Zeitdruck habe nicht bestanden. Deshalb bestehe Wiederholungsgefahr und nicht nur eine - durch die von der Beklagten vor dem Landgericht abgegebene einfache Unterlassungserklärung ausgeräumte - Erstbegehungsgefahr.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

A.

Zu Recht hält das Berufungsgericht allerdings die Klage für zulässig. Eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägerinnen und der nicht am Verfahren beteiligten Deutschen Welle besteht weder aus prozessrechtlichen (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) noch aus sonstigen Gründen (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn mehrere Berechtigte "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" nur gemeinschaftlich Klage erheben können, also die Klage bei Fehlen eines Berechtigten als unzulässig abgewiesen werden müsste (BGHZ 92, 351, 353) . Maßgeblich dafür ist der Streitgegenstand, der sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag der Klägerinnen bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99 - NJW 2001, 445, 448) . Diese berufen sich nicht auf ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Recht. Vielmehr verweisen sie darauf, dass sie - im Gegensatz zur ARD - jeweils Anstalten des öffentlichen Rechts seien und ihnen als solche jeweils ein eigenes Recht auf Ehre und öffentliches Ansehen zustehe. Auch daraus, dass im Rubrum der Klageschrift vor Nennung der Klägerinnen von den "in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten" die Rede ist, ergibt sich nicht, dass ein Recht geltend gemacht würde, das in Streitgenossenschaft mit der Deutschen Welle (die im Übrigen eine Bundesrundfunkanstalt ist) eingeklagt werden müsste.

B.

In der Sache steht den Klägerinnen jedoch ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB nicht zu.

1.

Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Klägerinnen als juristische Personen (Anstalten) des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 -VersR 1982, 904; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 973). Zwar haben sie weder eine "persönliche Ehre", noch sind sie Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Weil sie aber, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz genießen, kann dieser über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen (Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - aaO; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, m.w.N.).

2.

Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass "die Meldung" eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB darstelle.

a)

Zu Recht beanstandet die Revision, dass die mit dem Klageantrag abgespaltene Äußerung, deren Verbot die Klägerinnen erreichen wollen, diese Beurteilung nicht trägt. Die Klägerinnen wenden sich allein gegen die Äußerung, "die ARD überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der Mediengesellschaft Nordmedia". Diese Äußerung hat das Berufungsgericht zu Recht als Tatsachenbehauptung eingestuft. Sie ist indes nicht geeignet, die Klägerinnen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen des § 186 StGB. Allein die Behauptung, eine Behörde prüfe Missstände, ist nicht ehrenrührig; dies ist vielmehr ihre Aufgabe, wenn ein entsprechender Verdacht besteht.

Soweit das Berufungsgericht meint, dass eine Äußerung im jeweiligen Gesamtzusammenhang zu beurteilen sei, ist das im Grundsatz richtig (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 ;Urteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842 f.; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.) und hat im Streitfall eine Abwägung zur Folge (unten b), die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat. Dies kann jedoch nicht dazu führen, aus einer komplexen Äußerung einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abzutrennen und als üble Nachrede zu verbieten, obwohl diesen Sätzen an sich ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann und die Meldung des Presseorgans im Übrigen nicht angegriffen ist.

b)

Zwar hat das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht beanstandet - die angegriffene Äußerung als unwahr behandelt, weil die Beklagte auf das Bestreiten der Klägerinnen hin ihrer erweiterten Darlegungslast, Belegtatsachen für ihre Behauptung anzugeben, nicht nachgekommen sei (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 972; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210) . Die Abweichung von der Wahrheit ist auch nicht unerheblich (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 - VersR 2006, 273 ). Auch dies führt jedoch nicht ohne weiteres zu einem Verbot der angegriffenen Äußerung, sondern zu einer Abwägung, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat, die der erkennende Senat jedoch selbst vornehmen kann, weil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen mehr erforderlich sind.

Einer solchen Abwägung zwischen den beteiligten Rechtspositionen bedurfte es schon deshalb, weil die Äußerung insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt, indem sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f. ; 139, 95, 101 f. ;Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446 ; vom 5. Dezember 2006 - VersR 2007, 249, 250). Hierfür ist nicht ausschlaggebend, dass der mit dem Klagantrag abgetrennte Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - NJW 1997, 2513, 2514) .

So ist es hier. Die von der Beklagten veröffentlichte Meldung beschäftigt sich in dem von den Klägerinnen nicht angegriffenen Teil vor allem mit einem möglichen Missbrauch von Subventionen, weil Gelder für seichte und anspruchslose Sendungen ausgegeben würden, obgleich "eigentlich" anspruchsvolle Formate gefördert werden sollten. Der gesamte Artikel ist deshalb durch die Erörterung eines möglichen Missbrauchs von Subventionen und durch Meinungsäußerungen geprägt (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278) . In diesem Gesamtzusammenhang fällt auch die angegriffene Tatsachenbehauptung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, zumal es sich nicht um eine Tatsache handelt, die bewusst unwahr ist oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststand (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210 ; Senat, Urteile vom 20. November 2007 - VI ZR 114/07 - VersR 2008, 1081, 1082; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 695, 697; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - aaO, 974).

c)

Insgesamt führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass den Klägerinnen ein Anspruch auf Unterlassung der von ihnen angegriffenen unwahren Behauptung nicht zusteht.

Wenn die Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts bezogen werden, dienen sie nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern verfolgen das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in die Integrität öffentlicher Stellen nicht in Frage gestellt wird. Tritt dieser Schutzzweck in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, so ist deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3769, 3771 m.w.N.; Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - NJW 2000, 3421, 3422 ; Berl-VerfGH, NJW 2008, 3491, 3493 f.).

Hier ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie nicht eigennützige Ziele verfolgt hat, sondern vielmehr ihr Bericht über einen möglichen Missbrauch von Subventionen durch Anstalten des öffentlichen Rechts eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft. Auch ist nicht ersichtlich und von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht, dass die als unwahr beanstandete Behauptung der Prüfung eines möglichen Missbrauchs von Subventionen dazu führen könne, dass ihnen nicht mehr das erforderliche Maß an gesellschaftlicher Akzeptanz entgegengebracht werde, um ihre Aufgaben als Landesrundfunkanstalten zu erfüllen. Wie oben unter 2 a) ausgeführt, ist die Behauptung, dass von der zuständigen Stelle Missstände geprüft würden, nicht ehrenrührig, weil eine solche Prüfung bei Verdacht eines Missbrauchs von der Öffentlichkeit sogar erwartet wird. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob es bei Verbreitung der von einer anerkannten Nachrichtenagentur stammenden Nachricht grundsätzlich einer Nachrecherchierung bedurft hätte (vgl. zur pressemäßigen Sorgfalt Senatsurteil BGHZ 132, 12, 24) . Da die angegriffene Äußerung lediglich die Prüfung eines möglichen Missbrauchs zum Gegenstand hat, muss das Interesse der Klägerinnen an einer Untersagung der angegriffenen Tatsachenbehauptung gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 GG zurücktreten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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