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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: VI ZR 229/07
Rechtsgebiete: AKB, PflVG, ZPO


Vorschriften:

AKB § 10 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1 a.F.
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 229/07

vom 8. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil BGHZ 71, 212) ist das Befüllen eines Heizöltanks, wenn es mittels einer mit der Motorkraft des Tanklastzuges betriebenen, auf diesem befindlichen Pumpe erfolgt, zwar nicht stets dem "Betrieb" (§ 7 Abs. 1 StVG) des Tanklastzuges zuzurechnen, es gehört aber zum "Gebrauch" des Fahrzeuges i.S.v. von § 10 Abs. 1 AKB (Senatsurteil BGHZ 75, 45) und löst deswegen nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. den Direktanspruch des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.426,21 €

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