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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: VI ZR 236/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253
ZPO § 286 E
ZPO § 253; § 286 E

Zu den Anforderungen an die Pflicht zur Substantiierung des - unter Beweis gestellten - klagebegründenden Parteivorbringens.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - OLG Köln LG Aachen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 236/99

Verkündet am: 4. Juli 2000

Böhringer-Mangold, Justizhauptsektretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die bundesweit im Bestattungsgewerbe tätig ist, nimmt den Beklagten, einen Verband mit ihr konkurrierender Unternehmen, auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie durch geschäftsschädigende Äußerungen in einem Rundschreiben des Beklagten vom 28. März 1995 an Lieferanten von Bestattungsartikeln erlitten habe.

Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des betreffenden Rundschreibens erwirkt und der Beklagte die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt hatte, hat das Landgericht im Vorprozeß durch Anerkenntnisurteil unter anderem die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, der Klägerin den durch den Versand des Rundschreibens entstandenen Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin Ausgleich des Schadens, der darin bestehe, daß einer ihrer Lieferanten, die D. Sargfabrik, eine ihr zugesagte Rabattgewährung entzogen habe, was darauf beruhe, daß dieser Lieferant Empfänger des beanstandeten Rundschreibens des Beklagten gewesen sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.648,45 DM gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses - nach Einspruch der Klägerin und Erhöhung der Klagesumme auf 67.945,35 DM - aufrechterhalten. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß ihr aus dem Rundschreiben vom 28. März 1995 ein Schaden entstanden sei. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung des Verlaufs und des Ergebnisses der Verhandlungen, die über die Rabattgewährung geführt worden sein sollen.

Zwar habe die Klägerin ihren Sachvortrag zuletzt dahin klargestellt, es habe eine feste Zusage des Zeugen H. für die D. Sargfabrik gegeben, für 1994 bis 1996 einen Rabatt von 5 % zu gewähren, wenn auch unter der ausdrücklichen Bedingung, daß es an Liquidität, Bonität und gutem Leumund der Klägerin auch künftig keinen Zweifel geben werde. Dennoch habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, daß es zu einer festen Zusage des Zeugen H. über die Rabattgewährung gekommen sei. Denn zu den wesentlichen Fragen, mit welchen abweichenden Vorstellungen die Vertragspartner in die Verhandlungen gegangen seien, worüber sie eine Einigung hätten erzielen wollen und über welche Punkte sie sich schließlich tatsächlich geeinigt hätten, habe die Klägerin nichts ausgeführt. Mangels jedweder konkreten Angabe über den Verhandlungsstoff sei dem Berufungsgericht eine Prüfung der Frage, ob eine abschließende Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen sei oder etwa im Hinblick auf § 154 BGB verneint werden müsse, verwehrt. Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge H. habe eine feste Zusage unter einer Bedingung erteilt, bedeute in Wahrheit lediglich die Darstellung eines Rechtsbegriffs, welche die rechtliche Bewertung der Klägerin wiedergebe, nicht aber eine durch Zeugen überprüfbare Sachverhaltsdarstellung enthalte. Deshalb habe insoweit auch kein Beweis erhoben werden müssen. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Anforderungen an die Substantiierungslast einer Partei in Bezug auf Vollständigkeit, nähere Umstände und exakte wörtliche Wiedergabe der Vertragsverhandlungen nicht überspannt werden dürften, habe hier von der Klägerin ein eingehenderer Sachvortrag erwartet werden müssen, da sie zu einer jedenfalls sinngemäßen Wiedergabe der bei den Verhandlungen zwischen den Geschäftsführern entwickelten maßgeblichen Vorstellungen der Vertragspartner unschwer in der Lage gewesen sei.

Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht im Hinblick auf die in der letzten mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgetragene Behauptung der Klägerin, die Zusage der D. Sargfabrik über die Rabattgewährung sei zwar noch nicht abschließend ausgehandelt gewesen, wäre aber ohne das beanstandete Rundschreiben zustande gekommen. Zwar sei es rechtlich denkbar, daß die Verhandlungen der Parteien bereits so weit gediehen gewesen seien, daß sie ohne die Auswirkungen des Rundschreibens zu einem positiven Abschluß hätten gebracht werden können. Eine derartige richterliche Beurteilung habe aber wiederum die genauere Schilderung des Ganges der Verhandlungen zur Voraussetzung, an der es vorliegend fehle.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hätte das Klagevorbringen nicht als unsubstantiiert und unschlüssig erachten dürfen. Es hat an die Substantiierungspflicht der Klägerin überzogene Anforderungen gestellt.

1. Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind; dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen noch weiter substantiieren muß (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen z.B. BGH, Urteile vom 13. August 1997 - VIII ZR 246/96 - NJW-RR 1998, 712, 713; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - NJW 1999, 1859, 1860 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98 - ZIP 1999, 1307, 1309 f., jeweils m.w.N.). Dabei muß, wenn das Zustandekommen bestimmter Abreden behauptet wird, nicht unbedingt zu Einzelheiten der Umstände dieser Abreden vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - aaO).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überlegungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schlußfolgerung, die Klägerin habe einen ihr aus dem Rundschreiben vom 28. März 1995 entstandenen Schaden in Form des Verlustes einer Rabattgewährung durch die D. Sargfabrik nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin - auf der Grundlage ihres schriftsätzlichen Berufungsvorbringens - in der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug ihren Vortrag dahin klargestellt hat, es habe eine feste Zusage des Zeugen H. von der D. Sargfabrik gegeben, der Klägerin für die Jahre 1994 bis 1996 einen Rabatt von 5 % zu gewähren. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Klägerin diese Zusage, die nach Vorgesprächen Ende 1994/Anfang 1995 gegeben worden sei, unter Beweis durch Vernehmung der Zeugen H. und Sch. (ihres eigenen früheren Geschäftsführers) gestellt hat.

b) Damit hatte die Klägerin zur Rabattgewährung, deren Verlust sie auf die beanstandeten Äußerungen im Rundschreiben der Beklagten vom 28. März 1995 zurückführt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend vorgetragen. Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht den angetretenen Beweis erheben müssen; in einem solchen Fall bleibt es dem Tatrichter unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abreden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97 - aaO).

c) Entsprechendes gilt auch für das hilfsweise Vorbringen der Klägerin, die Rabattgewährung sei (falls von einer festen Zusage nicht ausgegangen werden könne) jedenfalls bereits konkret in Aussicht gestellt gewesen, dann aber infolge des Rundschreibens der Beklagten vom 28. März 1995 nicht gewährt worden. Auch dieser Vortrag war hinreichend substantiiert und im Hinblick auf die geltend gemachte Klageforderung schlüssig.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung, insbesondere zur Beweiserhebung durch Vernehmung der seitens der Klägerin für die behaupteten Abreden benannten Zeugen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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