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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: VI ZR 25/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 25/08

vom 1. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ebenso wie in dem Senatsurteil BGHZ 168, 103, 111 f. hat sich der Aufklärungsmangel vorliegend nicht ausgewirkt, weil sich beim Kläger ein Risiko verwirklicht hat, über das er aufgeklärt worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 33.837,02 €

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