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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: VI ZR 275/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 275/04

vom 19. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Prüfung des Vortrags der Zulassungsbeschwerde im einzelnen ergibt keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat auch den Begriff der Schmähkritik (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f.; BVerfG NJW 2003, 3760; 2004, 590, 591) nicht verkannt. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu Art. 4 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2002 (GVBl. 2002, 146 ff.) erfordern ebenfalls keine Zulassung der Revision; der Senat entnimmt dieser Bestimmung keine Pflicht des Rundfunks zu einer über die Wahrung der allgemeinen pressemäßigen Sorgfalt hinausgehenden Sorgfalt oder gar eine Einschränkung der Rundfunkfreiheit im Sinne der Nichtzulassungsbeschwerde. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.000,00 €

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