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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: VI ZR 286/04 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 286/04

vom 24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 10. Januar 2006 gegen das Senatsurteil vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dabei hat der Senat den Klägervortrag - nicht nur in seinem wesentlichen Kern - durchaus so erfasst, wie es in der Anhörungsrügeschrift als notwendig und richtig dargestellt ist. Er hat die angesprochenen Probleme aber rechtlich anders beurteilt; darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Ende der Entscheidung

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