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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.2002
Aktenzeichen: VI ZR 288/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197 a.F.
BGB § 218 a.F.
BGB § 780 a.F.
BGB § 781 a.F.
BGB § 852 Fassung: 16. August 1977
a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.

b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte.

c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116).

d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 288/00

Verkündet am: 26. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2000 aufgehoben, soweit die Klage wegen des Verdienstausfallschadens für das Jahr 1993 abgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erlitt im Jahre 1940 beim Eisenbahnbetrieb einen schweren Unfall, weshalb er die Beklagte u.a. auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens in Anspruch nimmt.

Mit Datum vom 2./8. April 1968 schloß der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über deren Haftung. In § 1 des Vertrages ist festgehalten, daß der Kläger am 15. Oktober 1940 durch einen Unfall beim Eisenbahnbetrieb in B. -L. Bahnhof schwer verletzt wurde und ihm hierbei beide Beine (linker Oberschenkel und rechter Unterschenkel) abgequetscht worden sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennt in § 2 ihre Haftung für diesen Unfall im Rahmen der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes in Verbindung mit anderen Vorschriften an. Zum Ausgleich des unfallbedingten Schadens werden in § 3 zeitlich unbegrenzt im einzelnen genannte Leistungen zur prothetischen Versorgung sowie Kosten für etwaige unfallbedingte Heil- und Krankenhausbehandlung übernommen. In § 4 verpflichtet sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin, über die Leistungen nach § 3 hinaus, etwa künftig eintretende unfallbedingte Schäden und Aufwendungen entsprechend den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes zu übernehmen.

Bis zum 31. März 1988 leistete die Beklagte auch Ersatz für Verdienstausfallschäden des Klägers. Danach stellte sie diese Zahlungen ein, weil sie davon ausging, daß der Kläger wegen Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb insoweit keinen erstattungsfähigen Schaden mehr habe. Nachdem sich der Kläger in der Folgezeit hiergegen gewandt und Nachforderungen geltend gemacht hatte, lehnte die Beklagte diese mit Schreiben vom 27. November 1992 "endgültig ab" und bat, von weiterer Korrespondenz abzusehen.

Auf ein Schreiben der damaligen Rechtsanwälte des Klägers vom 5. September 1995, in welchem die Nachzahlung im einzelnen berechneter Verdienstausfallschäden gefordert wurde, erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 1995 "unter Aufrechterhaltung aller rechtlichen Einwendungen" grundsätzlich bereit, über die Forderungen des Klägers ins Gespräch zu kommen, beanstandete jedoch in einem Folgeschreiben vom 26. Oktober 1995 die Abrechnungsmethode des Klägers und seine Angaben zur Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ging in seinem darauffolgenden Schreiben vom 9. November 1995 hierauf nicht ein, sondern erklärte lediglich, außer den steuerlich angegebenen Einkünften keine weiteren erzielt zu haben und setzte der Beklagten unter Klageandrohung eine Frist von drei Wochen, worauf die Beklagte zunächst nicht reagierte. Erst nach einer erneuten Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 2. Januar 1996 - wiederum mit Fristsetzung zur Stellungnahme und Klageandrohung - bestellten sich für die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1996 Rechtsanwälte, kündigten eine Stellungnahme ihrerseits wegen Erkrankung des Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten für den Februar an und erklärten, falls die Verjährung nicht bereits ohnehin eingetreten sei, solle die Verjährungsfrist für die Zeit ab Eingang dieses Schreibens bis zum Eingang der angekündigten Stellungnahme gehemmt sein. Diese erfolgte mit Schreiben vom 19. Januar 1996, eingegangen bei den Rechtsanwälten des Klägers am 22. Januar 1996. Hierin wird "ausdrücklich" die Einrede der Verjährung erhoben und gebeten, nun endgültig von einer weiteren Korrespondenz über einen Verdienstausfall für Vergangenheit und Zukunft Abstand zu nehmen.

Nachdem in der Folgezeit das Haftpflichtbüro F. die Rentenangelegenheit des Klägers vom früheren Regionalbüro der Beklagten in K. übernommen hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 unter Bezugnahme auf ein mit den Rechtsanwälten des Klägers unter gleichem Datum geführtes Telefonat mit, man sei in dieser Angelegenheit an einer außergerichtlichen Einigung interessiert. Nach einem Erinnerungsschreiben des Klägeranwalts vom 7. Januar 1997 und einem weiteren Schreiben vom 12. März 1997 erfolgte dann mit Schreiben der Beklagten vom 25. März 1997 ein Vergleichsangebot über 250.000 DM. Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers dieses Vergleichsangebot mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Kläger eingegangen am 18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen.

Mit seiner am 29. Dezember 1998 eingegangenen und am 12. Januar 1999 zugestellten Klage hat der Kläger seinen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1998, der Vollendung seines 65. Lebensjahres, geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. August 1998 zur Zahlung von 140.000 DM an den Kläger verurteilt; im übrigen hat es die Klage wegen der Nachforderungen für die Zeit ab dem 1. April 1988 bis zum 31. Dezember 1993 wegen der als durchgreifend erachteten Verjährungseinrede abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen den klageabweisenden Teil des Urteils gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die von ihr erbrachten Leistungen wegen vermehrter Bedürfnisse des Klägers auf dessen Forderungen zum Ausgleich seines Verdienstausfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 9 HaftpflG anspruchsmindernd angerechnet. Der Senat hat die Revision des Klägers nur insoweit angenommen, als die Klage wegen seines Verdienstausfalls für das Jahr 1993 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht in der Vereinbarung der Parteien vom 2./8. April 1968 kein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. gesehen, so daß man nicht über § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. für wiederkehrende Leistungen gelangen könne. Da sich die Parteien in ihrer auf Dauer angelegten Vereinbarung den jeweils geltenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes hätten unterwerfen wollen, fänden gemäß § 11 HaftpflG die für die unerlaubten Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB, also die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., entsprechende Anwendung. Diese Verjährungsfrist habe jedenfalls mit Eingang des Schreibens der Beklagten vom 27. November 1992 bei dem Kläger am 3. Dezember 1992 zu laufen begonnen, weil die Beklagte in diesem Schreiben Ansprüche des Klägers auf Zahlung seines Verdienstausfalls "im Grunde und der Höhe nach endgültig" abgelehnt habe und damit die Verhandlungen beendet gewesen seien. Erst aufgrund des Schreibens des Klägers vom 5. September 1995, bei der Beklagten eingegangen am 11. September 1995, habe sich die Beklagte bereit erklärt, mit dem Kläger über seine Forderungen ins Gespräch zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt sei nach der Ablehnung der Beklagten vom 27. November 1992 die Verjährung knapp drei Jahre gelaufen. Mit Schreiben vom 19. Januar 1996, bei dem außergerichtlichen Bevollmächtigten des Klägers am 22. Januar 1996 eingegangen, habe es die Beklagte erneut abgelehnt, Zahlung zu erbringen, ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben und erklärt, man wolle nun endgültig von einer weiteren Korrespondenz über einen Verdienstausfall für Vergangenheit und Zukunft Abstand nehmen. Damit sei der zwischenzeitlich nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmte Lauf der Verjährung erneut in Gang gesetzt worden und zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem außergerichtlichen Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten am 29. November 1996 bereits abgelaufen gewesen. Auch wenn die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 gegenüber dem Kläger erklärt habe, sie sei an einer außergerichtlichen Einigung interessiert, und am 25. März 1997 ein Vergleichsangebot vorgelegt habe, sei sie nicht daran gehindert, sich auf die - ausdrücklich vorbehaltene - Einrede der Verjährung zu berufen.

II.

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält - was Ansprüche des Klägers wegen Verdienstausfalls für das Jahr 1993 anbelangt - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren solche Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Vereinbarung vom 2./8. April 1968 lediglich um ein deklaratorisches und nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. handelt, ist allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - frei von Rechtsfehlern. Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn - wie hier - auf den Schuldgrund, den Unfall aus dem Jahre 1940, und die Haftung der Beklagten hierfür nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574, 575 sowie Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 780 Rdn. 10 m.w.N.). Hinreichende Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt die Revision nicht auf.

Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63) auch ein deklaratorisches Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen kann, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 2./8. April 1968 den Kläger klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da § 197 BGB a.F. hier unmittelbar anwendbar ist.

b) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers von einer dreijährigen Verjährungsfrist entsprechend § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausgegangen ist. Diese gilt nämlich nur für das Stammrecht, d.h. für den Anspruch auf Entschädigung nach dem Haftpflichtgesetz, der zwischen den Parteien außer Streit steht und mit den laufenden Zahlungen der Beklagten für vermehrte Bedürfnisse des Klägers auch immer wieder im Sinne des § 208 BGB a.F. anerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber bei den aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfallschadens um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - aaO m.w.N.).

Dies bedeutet, daß die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens gemäß §§ 198, 201 BGB a.F. jeweils vier Jahre nach dem Schluß des Jahres verjähren, in dem sie entstanden, d.h. fällig geworden sind (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO und BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/97 - NJW-RR 1989, 215, 216).

c) Die demnach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 1997 eingetretene Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 1993 ist jedoch durch Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 852 Abs. 2 i.V.m. § 205 BGB a.F. über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 13 Monaten gehemmt worden, so daß die am 29. Dezember 1998 eingereichte und am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unterbrechen konnte. Die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB a.F. würde auch nicht bei der oben in Erwägung gezogenen Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 BGB a.F. von dessen Verdrängungswirkung erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO, S. 756).

Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf das Schreiben des Klägers vom 5. September 1995 in ihrem Antwortschreiben vom 4. Oktober 1995 wieder gesprächsbereit gezeigt und die im nachfolgenden Schriftwechsel geführten Verhandlungen erst ca. 4 1/2 Monate nach dem Schreiben des Klägers vom 5. September 1995 mit Schreiben vom 19. Januar 1996, eingegangen beim Kläger am 22. Januar 1996, durch "endgültige" Verweigerung einer weiteren Korrespondenz über den Verdienstausfall des Klägers beendet.

Eine erneute Hemmung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist ist eingetreten, als die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 unter Bezugnahme auf ein unter gleichem Datum geführtes Telefonat mit den Rechtsanwälten des Klägers mitteilte, man sei in dieser Angelegenheit an einer außergerichtlichen Einigung interessiert. Eine Beendigung der darauf folgenden Verhandlungen ist erst erfolgt, nachdem der Rechtsanwalt des Klägers das Vergleichsangebot der Beklagten vom 25. März 1997 mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hat und die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Kläger eingegangen am 18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen erklärte.

Rechnet man (allein) die beiden Zeiträume vom 5. September 1995 bis 22. Januar 1996 und vom 29. November 1996 bis 18. August 1997 zusammen, so reicht dies aus, um den Lauf der Verjährungsfrist so lange nach § 852 Abs. 2 i.V.m. § 205 BGB a.F. zu hemmen, daß die am 29. Dezember 1998 eingereichte und am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unterbrechen konnte.

2. Nach alledem konnte das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt konsequent - keine Feststellungen zur Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers für das Jahr 1993 getroffen hat, war das Berufungsurteil im Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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