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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: VI ZR 294/08
Rechtsgebiete: BGB, SGB IV, StGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 852
SGB IV § 28p
StGB § 263
a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist.

b) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zuständige Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2009

durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Wellner,

die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A. Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.

Die A. Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit einem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das Hauptzollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) in S. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom 17. Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999 bis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch angegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 EUR verursacht habe. Am 2. Juni 2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L. einen Beitragsbescheid über 487.755,07 EUR, der am selben Tag auch an die Klägerin zur weiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28. November 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Am 30. November 2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Diese Regelung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwendbar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1. Januar 2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Schadensberechnung der BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst auf die Kenntnis der Klägerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom 2. Juni 2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. Dieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1 SGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer der GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der im Jahre 2002 durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, so dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im Jahr 2007 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen habe spätestens im Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 abgelaufen sei.

II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 195 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt waren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

2.

Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt.

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

a)

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Beginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341 ; 73, 363, 365 ; 79, 176, 178 ; 96, 290, 294) . Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).

b)

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Beitragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar keinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch für die Verjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den der Anspruch lediglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740; BVerwGE 23, 166, 167 f.) . Soweit die Revision für ihre entgegenstehende Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 - (ZIP 2004, 2192 ) verweist, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

c)

Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA abzustellen ist.

aa)

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139 ; 134, 343, 346 ; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628 ; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festzuhalten.

bb)

Im Streitfall hat das Berufungsgericht die maßgebliche Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche mit Recht der BfA zugeordnet.

Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zuständigkeit für die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und den Trägern der Rentenversicherung als Prüfungsstelle (§ 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse überwacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsansprüche bei Fälligkeit nicht erfüllt worden, macht die Einzugsstelle sie durch Leistungsbescheid geltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, § 28p Rn. 7).

Demgegenüber prüfen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die Träger der Rentenversicherung in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit eine Prüfung stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neuregelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der Rentenversicherung zuständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV § 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 28p Rn. 12). Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit von den Trägern der Krankenversicherung auf die Träger der Rentenversicherung sollte nach der Begründung des Gesetzes dem Umstand Rechnung tragen, dass es wegen der in der Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 geltenden Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder in den Betrieben kommen werde, was mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung nicht zu vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205 S. 6).

Die alleinige Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger als Prüfungsstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch Vollzugsfunktionen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Insoweit tritt die Zuständigkeit der Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) zurück (vgl. Sehnert, aaO, § 28p Rn. 19; Seewald, aaO, § 28p Rn. 12). Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkassen als Einzugsstellen, die insbesondere nachzuzahlende Beiträge beizutreiben haben (vgl. Seewald, aaO, § 28p Rn. 15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis (vgl. § 93 SGB X) vor, das an der maßgeblichen Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Nachforderungen aufgrund von Prüfungen nichts ändert. Dies gilt nicht nur für die Verfügungsberechtigung zur Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern auch im Sinne einer Annexkompetenz für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Da die Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen. Andernfalls könnten die Rentenversicherungsträger - wenn man für die verjährungsrechtliche Kenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen abstellen wollte - den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern.

cc)

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Bediensteten der BfA bereits im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners, nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt S. durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH eine Schadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde.

3.

Danach begann die dreijährige Verjährung im Sinne des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mithin Ende 2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abgelaufen. Entsprechendes würde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, dass spätestens im Jahre 2003 eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der BfA wegen Unterlassung weiterer Maßnahmen vorlag, nachdem bereits im Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In diesem Falle wäre die Verjährungsfrist Ende 2006 abgelaufen.

4.

Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründen. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715) . An dieser Rechtsprechung ist auch zu § 195 BGB n.F. festzuhalten.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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